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Änderung § 21 WpAV vom 03.01.2018

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§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 21 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 

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§ 25 Art der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

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Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.



Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung)