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Unterabschnitt 2 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung

Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung

§ 4 Inhalt der Veröffentlichung



(1) 1In der Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind anzugeben:

1.
in der Kopfzeile

a)
eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014",

b)
ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

2.
zum Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate

a)
sein Name und

b)
seine Anschrift,

3.
die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,

4.
die zu veröffentlichende Information,

5.
Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände,

6.
eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie

7.
eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt.

2Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. 3Ist nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.

(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfolgen, so muss sie enthalten:

1.
in der Kopfzeile

a)
eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Aktualisierung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014",

b)
ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

2.
nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

3.
die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und

4.
die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7.

(3) Die Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:

1.
in der Kopfzeile

a)
eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014",

b)
ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

2.
nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

3.
die wahre Information und

4.
die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information.




§ 5 (aufgehoben)







§ 5a (aufgehoben)







§ 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung



1Berechtigte Interessen, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. 2Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger erheblich gefährden würde, oder

2.
durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde, wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird.




§ 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014



Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu enthalten:

1.
alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, sowie

2.
den Vor- und Familiennamen sowie die Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.




§ 8 Inhalt der Mitteilung



(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1.
der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

2.
der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und

3.
ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

(2) 1Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1.
den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,

2.
ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

3.
den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

4.
im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.




§ 9 Art und Form der Mitteilungen



(1) 1Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.

(2) 1Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. 2Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.