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Abschnitt 4 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)


Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden

§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde



(1) 1Über Einwände nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 gegen die Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde errichtet hat. 2Bei notariellen Urkunden entscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige Amtsgericht. 3Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. 4Im Übrigen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.

(2) 1Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen. 3Der Beschluss wirkt für und gegen jedermann.


§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens



Wird in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren über Einwände gegen die Authentizität einer dort errichteten öffentlichen Urkunde eröffnet, so kann das inländische Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung dieser Urkunde auf Antrag eines Beteiligten bis zur Entscheidung des ausländischen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn diese Entscheidung für das inländische Verfahren maßgeblich ist.