Artikel 2 - Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen (UnDaStatG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 01.07.2019, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 QVG

(gesamter Text siehe Qualität-VGR-Gesetz - QVG)

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UnDaStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnDaStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 4 AHStatNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Buchstabe b und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Artikel 2 und 3 Absatz 2 des Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von ...


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