Tools:
Update via:
Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes (AHStatNG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BStatG § 6, § 23, mWv. 18. Juni 2021 § 6
Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht."
abweichendes Inkrafttreten am 18.06.2021
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:
- 1.
- Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
- 2.
- bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
- a)
- Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
- b)
- Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz 2a wird eingefügt:„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
Artikel 3 Gesetz zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 18, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Artikel 2 und 3 Absatz 2 des Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2637) außer Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten das Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3197) geändert worden ist, außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2021.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14729/index.htm