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Artikel 1 - Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes (AHStatNG k.a.Abk.)

G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 AHStatG mWv. 18. Juni 2021

(gesamter Text siehe Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AHStatNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 AHStatNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  Artikel 1 § 18, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in ...