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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRAnpG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 PStG § 1, § 17, § 17a, § 21, § 31, § 35, § 39, § 39a, § 47, § 55, § 57, § 58, § 73
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „und der Begründung von Lebenspartnerschaften" gestrichen.
- 3.
- Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Lebenspartnerschaft". - 4.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt." - 5.
- Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen."
- 6.
- § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist."
- 7.
- In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Familienname" die Wörter „sowie das Geschlecht" eingefügt.
- 8.
- In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung" ersetzt.
- 9.
- Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend."
- 10.
- § 39a wird aufgehoben.
- 11.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Registrierungsdaten" ein Komma und werden die Wörter „Elementbezeichnungen und Leittextangaben" eingefügt.
- 12.
- § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),".
- 13.
- § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben- 1.
- die Auflösung der Ehe,
- 2.
- das Nichtbestehen der Ehe,
- 3.
- die Nichtigerklärung der Ehe,
- 4.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 5.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe."
- 14.
- § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben- 1.
- die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 2.
- das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
- 3.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
- 4.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe."
- 15.
- § 73 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber,".
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EheRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EheRAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 17 2. DSAnpUG-EU Änderung des Personenstandsgesetzes
... Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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