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Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRAnpG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 BGB § 1309, § 1355, § 1362, § 1363, § 1366, § 1416, § 1421, § 1436, § 1459, § 2279
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wie folgt gefasst:
„Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten". - 2.
- § 1309 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 1355 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen."
- 4.
- § 1362 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören." - 5.
- § 1363 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt." - 6.
- § 1366 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte." - 7.
- § 1416 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt."
- 8.
- § 1421 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird." - 9.
- Die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten". - 10.
- § 1436 wird wie folgt gefasst:
„§ 1436 Verwalter unter Betreuung
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist." - 11.
- § 1459 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten)."
- 12.
- In § 2279 Absatz 2 werden die Wörter „(auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)" gestrichen.
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 EGBGB Artikel 17b, Artikel 229
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 17b Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet.(5) Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen."
- 2.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 48 angefügt:
„§ 48 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4 in seiner bis einschließlich 30. September 2017 geltenden Fassung keine Anwendung."
Artikel 3 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 LPartG § 1, § 20a, § 21, § 23
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Lebenspartnerschaft
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für- 1.
- vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
- 2.
- im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist."
- 2.
- § 20a wird wie folgt gefasst:
„§ 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit." - 3.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist." - 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1," gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 PStG § 1, § 17, § 17a, § 21, § 31, § 35, § 39, § 39a, § 47, § 55, § 57, § 58, § 73
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „und der Begründung von Lebenspartnerschaften" gestrichen.
- 3.
- Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Lebenspartnerschaft". - 4.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt." - 5.
- Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen."
- 6.
- § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist."
- 7.
- In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Familienname" die Wörter „sowie das Geschlecht" eingefügt.
- 8.
- In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung" ersetzt.
- 9.
- Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend."
- 10.
- § 39a wird aufgehoben.
- 11.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Registrierungsdaten" ein Komma und werden die Wörter „Elementbezeichnungen und Leittextangaben" eingefügt.
- 12.
- § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),".
- 13.
- § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben- 1.
- die Auflösung der Ehe,
- 2.
- das Nichtbestehen der Ehe,
- 3.
- die Nichtigerklärung der Ehe,
- 4.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 5.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe."
- 14.
- § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben- 1.
- die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 2.
- das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
- 3.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
- 4.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe."
- 15.
- § 73 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber,".
Artikel 5 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 PStV § 51a, § 54, Anlage 1, Anlage 4, Anlage 5
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
."
."
."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a gestrichen.
- 2.
- § 51a wird aufgehoben.
- 3.
- § 54 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."
- 4.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1206 wird folgende Nummer 1220 eingefügt:
?1220 | Geschlecht | X | X |
- b)
- Nach Nummer 1306 wird folgende Nummer 1320 eingefügt:
?1320 | Geschlecht | X | X |
- c)
- Nach Nummer 4306 wird folgende Nummer 4320 eingefügt:
?4320 | Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | |
- d)
- In der Zeile 4450 Tag der Eheschließung wird die Angabe „4450" durch die Angabe „4440" ersetzt.
- 5.
- Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister
Artikel 6 Änderung des MAD-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden die Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 7 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 8 Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Suchdienstedatenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 9 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 BevStatG § 1, § 2, § 3, § 5, § 6
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden nach dem Wort „Eheschließungen" die Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" eingefügt.
- b)
- Buchstabe b wird aufgehoben.
- c)
- Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Begründungen von Lebenspartnerschaften" durch die Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Eheschließungen" die Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „Staatsangehörigkeit," das Wort „Geschlecht," eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „Jungen und Mädchen" durch die Wörter „Geburten nach Geschlecht" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und in Nummer 1 Buchstabe d werden nach den Wörtern „Tag der Geburt" die Wörter „und Geschlecht" eingefügt.
- f)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absätzen 2 bis 5" werden durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
- g)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:- 1.
- bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen
- a)
- Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin, Erklärung und Geschlecht des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,
- b)
- Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschließung oder im Falle einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
- c)
- Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt,
- 2.
- bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebenspartnerschaftssachen
- a)
- Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,
- b)
- Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
- c)
- Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt.
- 4.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „handelte" die Wörter „und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war" eingefügt.
- 5.
- § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019."
Artikel 10 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2a.
- Angelegenheiten seines Lebenspartners oder früheren Lebenspartners,".
Artikel 11 Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 383 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen" gestrichen.
- 2.
- § 739 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer."
Artikel 12 Änderung der Strafprozessordnung
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen" gestrichen.
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 269 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" die Wörter „in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 14 Änderung des Strafgesetzbuches
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 15 Änderung der Abgabenordnung
In § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 16 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2018.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
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