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Änderung § 4 KiQuTG vom 01.01.2025

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§ 4 KiQuTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 KiQuTG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verträge zwischen Bund und Ländern


(1) 1 Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring und die Evaluation nach § 6 dient. 2 Dieser Vertrag enthält:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Handlungskonzept des Landes gemäß § 3 Absatz 4,

2. das Finanzierungskonzept des Landes gemäß § 3 Absatz 4,

3. die Verpflichtung des Landes, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Bericht zu übermitteln, in dem das Land den Fortschritt bei der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung gemäß seinem nach § 3 Absatz 4 aufgestellten Handlungs- und Finanzierungskonzept darlegt (Fortschrittsbericht),

(Text neue Fassung)

1. das Handlungskonzept des Landes gemäß § 3 Absatz 4 und 5,

2. das Finanzierungskonzept des Landes gemäß § 3 Absatz 4 und 5,

3. die Verpflichtung des Landes, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Bericht zu übermitteln, in dem das Land den Fortschritt bei der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung gemäß seinem nach § 3 Absatz 4 und 5 aufgestellten Handlungs- und Finanzierungskonzept darlegt (Fortschrittsbericht),

4. die Verpflichtung des Landes, geeignete Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung zu treffen, insbesondere Qualitätsmanagementsysteme zu unterstützen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Verpflichtung des jeweiligen Landes, an dem länderspezifischen sowie länderübergreifenden qualifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2 teilzunehmen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für die bundesweite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu übermitteln und die Teilnahme am Monitoring insbesondere für eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung zu nutzen,



5. die Verpflichtung des jeweiligen Landes, an dem länderspezifischen sowie länderübergreifenden qualifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2 teilzunehmen und die Teilnahme am Monitoring insbesondere für eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung zu nutzen,

6. das Nähere zu der Unterstützung durch die Geschäftsstelle gemäß § 5.

vorherige Änderung

(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2023.



(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2025.

(heute geltende Fassung)