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§ 4 - KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-8-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-8-3 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Verträge zwischen Bund und Ländern
(1) 1Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring und die Evaluation nach § 6 dient. 2Dieser Vertrag enthält:
- 1.
- das Handlungskonzept des Landes gemäß § 3 Absatz 4 und 5,
- 2.
- das Finanzierungskonzept des Landes gemäß § 3 Absatz 4 und 5,
- 3.
- die Verpflichtung des Landes, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Bericht zu übermitteln, in dem das Land den Fortschritt bei der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung gemäß seinem nach § 3 Absatz 4 und 5 aufgestellten Handlungs- und Finanzierungskonzept darlegt (Fortschrittsbericht),
- 4.
- die Verpflichtung des Landes, geeignete Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung zu treffen, insbesondere Qualitätsmanagementsysteme zu unterstützen,
- 5.
- die Verpflichtung des jeweiligen Landes, an dem länderspezifischen sowie länderübergreifenden qualifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2 teilzunehmen und die Teilnahme am Monitoring insbesondere für eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung zu nutzen,
- 6.
- das Nähere zu der Unterstützung durch die Geschäftsstelle gemäß § 5.
(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2025.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung G. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 361 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 4 KiQuTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 3 Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 KiTa-Qualitätsgesetz vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2791 |
aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 KiQuTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KiQuTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiQuTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KiQuTG Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (vom 01.01.2025)
... die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren. (3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur ...
§ 2 KiQuTG Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (vom 01.01.2025)
... (2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis ...
§ 5 KiQuTG Geschäftsstelle des Bundes
... nach § 3 Absatz 2, c) bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nummer 3 , insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie d) bei der ...
§ 6 KiQuTG Monitoring und Evaluation (vom 01.01.2025)
... und in der Kindertagespflege und 2. die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 übermittelten Fortschrittsberichte. (3) Die Bundesregierung evaluiert ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des KiTa-QualitätsgesetzesB. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 212
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Artikel 3 HGrGuaÄndG Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
... die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Durch die ... Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis ... erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
KiTa-Qualitätsgesetz
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791, 2023 I Nr. 212
Artikel 1 KiTaQG Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
... Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches ... Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn ... „Ausgangssituation" durch das Wort „Ausgangslage" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
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