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Änderung Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 03.12.2019
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Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch B. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1868 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. August 2019 in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (3) Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (4) Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2020. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (3) Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (4) Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2020. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: Die Bekanntmachung erfolgte mit B. v. 26. November 2019 (BGBl. I S. 1868) |
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