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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung (1. Lkw-MautVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,".
- 2.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen. Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob
- 1.
- die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichtsklasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und
- 2.
- die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,
- 3.
- § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsichtlich des Mautteilsatzes für die verursachten Luftverschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. Lkw-MautVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. Lkw-MautVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Artikel 4 MautRÄndV Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 6 werden ...
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