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Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung (1. Lkw-MautVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1 Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,".
- 2.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen. Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob
- 1.
- die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichtsklasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und
- 2.
- die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,
- 3.
- § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsichtlich des Mautteilsatzes für die verursachten Luftverschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Falle einer Verkündung nach dem 31. Dezember 2018 tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2018.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Andreas Scheuer
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