Zitierungen von § 19 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TierZG Verwendung des Samens
... 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden ...
§ 17 TierZG Verwendung von Embryonen
... Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden ...
§ 18 TierZG Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
...  jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer ... Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... Auflage zuwiderhandelt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ... 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 19. entgegen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed