Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 26 ändert mWv. 1. August 2019 OrgbAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Orgelbauer-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,
Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Ar-
beitsumfang abschätzen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten
und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag
berücksichtigen
c) Informationen aus analogen und digitalen Medien
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumen-
ten entnehmen und nutzen
e) Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe
auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen,
bereitstellen und lagern
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb-
lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialaus-
nutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs-
methoden und Verwendungszweck festlegen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse auswählen
3 
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen
und festlegen und dabei technologische, wirtschaft-
liche, ökologische, terminliche und sicherheitstech-
nische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie
vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber-
greifende Leistungen berücksichtigen
i) informationstechnische Systeme zur Auftragspla-
nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung an-
wenden
j) Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen
und sichern
k) Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln
l) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck
auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologi-
sche Aspekte berücksichtigen, betriebliche und ge-
setzliche Vorgaben beachten
m) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn-
zeichnen, verpacken und lagern
n) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs-
sicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes
durchführen
o) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Er-
gebnisse dokumentieren
 2
2Erstellen und Anwenden von
Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruk-
tionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusam-
menhängen und historischen Gesichtspunkten unter-
scheiden
b) Schaltpläne erstellen und anwenden
c) auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbe-
sondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware,
erstellen
d) Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und
Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen,
auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei his-
torische, funktionale, ergonomische und technische
Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Um-
setzbarkeit prüfen
f) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-
gerecht übertragen
g) Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie
Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschrif-
ten beachten
2 
3Auswählen, Handhaben und
Warten von Werkzeugen,
Geräten und Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Ver-
wendungszweck auswählen, prüfen und einstellen
b) Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben,
insbesondere Werkzeuge schärfen
c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war-
ten
d) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeu-
gen, Geräten und Maschinen feststellen und Maß-
nahmen zur Beseitigung ergreifen
e) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar-
keit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsge-
rüste auf- und abbauen
f) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
2 
4Be- und Verarbeiten von Holz,
Metallen, Kunststoffen und
sonstigen Werkstoffen sowie
von Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften un-
terscheiden
b) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswäh-
len und dabei akustische, optische, physikalische
und mechanische Eigenschaften berücksichtigen
c) Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei
Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Bei-
zen, nach Verwendungszweck unterscheiden und an-
wenden
f) Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten,
insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren
und Schleifen
12 
g) Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be-
und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen,
Bohren, Biegen und Schneiden
h) Leder und Textilien nach Verwendungszweck aus-
wählen, manuell zurichten und verarbeiten
i) Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen
gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbe-
sondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,
auswählen und Verbindungen herstellen und dabei
Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt-
schutz und zur Verarbeitung beachten
  
j) Holzfeuchte bestimmen
k) Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und
Quellmaß beachten
l) Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen
m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswäh-
len, fügen und zusammensetzen
 2
5Behandeln und Gestalten
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflä-
chen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung be-
urteilen
b) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-
tragstechniken unterscheiden
c) Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und
Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungs-
mittel auswählen und für die Verarbeitung vorberei-
ten
d) Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln
e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La-
cken, unterscheiden
f) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grun-
dieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten
g) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
h) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be-
heben
i) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
j) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutz-
mittel auftragen
k) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Rest-
stoffe lagern und der Entsorgung zuführen
l) kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
m) Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt-
schutz und zum Arbeitsschutz ergreifen
5 
6Planen von
Windversorgungsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Or-
geln nach Bauarten, Historie und Verwendung unter-
scheiden
b) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und
Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen
5 
  c) Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwen-
dungszweck unterscheiden und auswählen
d) Windregulierungseinrichtungen zuordnen
e) Winddruck messen und abwiegen
  
7Bauen von Schleifwindladen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Wind-
ladensystemen und Trakturen unterscheiden
b) Materialien beim Bau unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
c) Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und
mit Spunddeckeln verschließen
d) Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme
herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen so-
wie Höhenabstand austarieren
e) Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zu-
behör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie
Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten
f) Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigen-
schaften und Verarbeitung unterscheiden
g) Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen
8 
8Herstellen von Holzpfeifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktions-
formen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterschei-
den
b) Materialien auswählen und verwenden
c) Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maß-
verhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der
Pfeifen berücksichtigen
d) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und
Klangfarbe einordnen
e) Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionie-
rungen berücksichtigen
f) Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei
Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabien-
kanten beachten
g) Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper an-
bringen
h) Kernspalten anbringen
i) Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und
Schieber, herstellen und anbringen
j) Holzpfeifen kröpfen
6 
9Anfertigen von offenen,
zylindrischen Labialpfeifen
aus Metall
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen,
Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden
b) Materialien und Legierungen beim Herstellen von
Pfeifen auswählen und verwenden
c) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und
Klangfarbe einordnen
d) Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßver-
hältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfei-
fen berücksichtigen
e) zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Me-
tallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durch-
messer der Pfeifenkörper berücksichtigen
12 
  f) Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei
Proportionierungen berücksichtigen
g) Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstel-
len sowie Oberlabien und Unterlabien drücken
h) Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifen-
körper zusammensetzen
i) Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben
anbringen
  
10Vormontieren von Orgeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Or-
gelteilen unterscheiden und dabei optische und funk-
tionale Gegebenheiten beachten
b) Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und
Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit
prüfen, zusammenbauen und montieren
c) mechanische und statische Verbindungen auf Funk-
tionen prüfen
d) Pfeifen einbauen
e) Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken,
lagern und für den Versand vorbereiten
 10
11 Stimmen von Orgelpfeifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte
Stimmung unterscheiden
b) Stimmwerkzeuge festlegen
c) labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei
Raumtemperatur berücksichtigen
7 
d) Stimmsysteme unterscheiden
e) gleichstufig temperierte Stimmung anwenden
 2
12Intonieren von Orgelpfeifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonations-
stile unterscheiden
b) Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen
c) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
d) Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe
beachten
e) Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwer-
fen
f) Zungenregister und Labialregister auf der Intonier-
lade vorstimmen
g) Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfei-
fen intonieren
h) Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen
 6
13Pflegen, Warten und
Reparieren von Orgeln und
Harmonien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen
und dokumentieren und dabei Historie beachten
b) Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren
sowie Funktionsfähigkeit prüfen
c) Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten,
Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachre-
gulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen
  
  d) Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen
e) Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Wind-
druck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrol-
lieren und Gehäuseresonanzen beheben
f) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
g) Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere de-
fekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte
Teile austauschen
h) Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchfüh-
ren
12 
14 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
c) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten
d) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen
Messfehlern berücksichtigen
e) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
sehrtheit kontrollieren
f) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun-
gen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvor-
schläge aufzeigen
g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
2 
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen
l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
 2
15 Beraten von Kunden und
Anbieten von Leistungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c) produktspezifische, auch fremdsprachige, Informa-
tionen beschaffen, nutzen und auswerten
2 
d) Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens-
weisen berücksichtigen
e) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum infor-
mieren
f) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit
prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot
vergleichen
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
 2
  h) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
i) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
j) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
k) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
  


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Bauen von Windladen und
Windversorgungssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Windladenkörper, insbesondere Ton- und Register-
kanzellenladen, anfertigen
b) Ventiltechniken zum Anspielen von Tönen und zum
Ein- und Ausschalten von Registern berücksichtigen
und anwenden
c) Bohrungen und Fräsungen in Kanzellenkorpusse ein-
bringen
d) Taschen- und Kegelventile herstellen und montieren
e) Kanzellen abdichten und auf Dichtigkeit prüfen
f) Registerbetätigungen, insbesondere elektrische und
pneumatische, montieren
g) Einzelteile zu Windladen zusammenbauen
h) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und
Ausgleichsbälge, herstellen und einbauen
i) Windkanäle und Windverteiler anfertigen, montieren
und abdichten
j) Tremulanten herstellen, einbauen und regulieren
k) Windregulierungseinrichtungen anfertigen, einbauen
und einstellen
l) Schallschutzkästen für Schleudergebläse herstellen
und montieren
 15
2Herstellen von Spieltischen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Spieltische nach Bauart, Konstruktionsmerkmalen,
Normen und Funktionsweisen sowie hinsichtlich Er-
gonomie, Ästhetik, Präzision und Optik unterschei-
den
b) Materialien für die Herstellung von Spieltischteilen
auswählen und bereitstellen
c) Gehäuse und Spieltischtragwerke herstellen
d) Manualtasten und Pedaltasten anfertigen, montieren
und regulieren
e) Bedienelemente der Spielhilfen, insbesondere Kop-
peln, Schweller, Fußtritte, Taster, Walzen und Schal-
ter, anordnen und einbauen
 15
  f) Einzelteile für Spieltische, insbesondere Notenpulte,
Wellenbretter, Trakturteile und Abdeckungen, anferti-
gen und in Spieltische einbauen
g) Beleuchtungen in Spieltische einbauen
h) Einzelteile in Gehäuse und Spieltischtragwerke ein-
bauen
i) Registerzüge, Registerknöpfe, Registerschalter und
Registersteuerungen auswählen und einbauen
  
3Installieren von elektrischen
und elektronischen Bauteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) elektrische und elektronische Bauteile nach Verwen-
dungszweck unterscheiden und auswählen
b) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Geräten mit Niederspannung anwenden und dabei
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften be-
achten
c) Bauteile, insbesondere Setzer- und Koppelanlagen,
nach Konstruktionsvorgaben zusammenfügen und
installieren und dabei Verkabelungsvorschriften be-
achten
d) Schaltkreise innerhalb des Orgelsystems verlegen
und verbinden
e) elektromechanische und elektrotechnische Funk-
tionsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-
mentieren
f) Fehler und Störungen ermitteln und Maßnahmen zu
deren Beseitigung ergreifen
 10
4Herstellen von Gehäusen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Konstruktion, Funktion und Aufbau von Gehäusen
unterscheiden
b) Gehäuseteile, insbesondere in Rahmen- und Fül-
lungstechniken, herstellen
c) Tragwerkteile anfertigen
d) Schwellwerksgehäuseteile und Schwellertüren her-
stellen
e) Gehäuseeinzelteile zu Gehäusen montieren
 10
5Anfertigen und Montieren
von Trakturteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arten und Eigenschaften von Ton- und Registertrak-
tursystemen, insbesondere von mechanischen und
pneumatischen, unterscheiden
b) mechanische Trakturteile, insbesondere Winkel, Wip-
pen, Wellen und Abstrakten, anfertigen
c) pneumatische Trakturteile, insbesondere Bälgchen
und Ventile, herstellen und verbinden
d) Trakturteile zwischen Spieltischen und Windladen
montieren
e) Doppeltrakturen unterscheiden, einbauen und regu-
lieren
 13
6Montieren und Einregulieren
von Orgeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Örtlichkeiten zum Aufbau von Orgeln prüfen und ein-
messen sowie Baustelle einrichten
b) Ständerwerk und Gehäuse vor Ort aufbauen, Wind-
laden legen und Orgelteile montieren
c) Windanlagen auf Dichtigkeit prüfen
d) Trakturen regulieren
 15
  e) technische Funktionstests durchführen
f) Pfeifen einbauen und klanglich den akustischen Ge-
gebenheiten der Räumlichkeiten anpassen
g) Pfeifen stimmen
h) klangliche Funktionstests durchführen
i) Abschlussarbeiten durchführen und Übergabe an die
Kunden vorbereiten
  


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Herstellen von Platten für
Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Metalle und ihre Legierungen, insbesondere hinsicht-
lich ihres Einflusses auf Statik, Optik und Klangbild,
auswählen
b) Legierungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen,
Schmelz- und Gießtemperaturen bestimmen und
kontrollieren
c) Platten in benötigten Stärken gießen
d) Platten manuell und maschinell hobeln und abziehen
sowie Späne nach Art der Legierungen sortieren und
lagern
e) bearbeitete Oberflächen prüfen, schützen und auf
Stärke kontrollieren
f) Platten nach Vorgaben lagern
g) Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie
Unfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit flüs-
sigen Metallen beachten
 16
2Herstellen von labialen
Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Bauformen, insbesondere offene, gedeckte und koni-
sche, sowie Materialzusammensetzungen von labia-
len Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Mensuren unterscheiden und beachten sowie Zu-
schnittmaße ableiten
c) Mensurentabellen für Labialpfeifen lesen und nach
vorgegebenen Eckwerten erstellen
d) Maße auf Metallplatten übertragen und zuschneiden
e) Formen auswählen sowie Pfeifenkörper und Pfeifen-
füße aufrollen und richten
f) Längsnähte vorbereiten und löten, insbesondere Löt-
temperatur beachten
g) Pfeifenkörper und Pfeifenfüße rundieren, mit Labien,
insbesondere mit eingelöteten und gedrückten La-
bien, versehen und dabei die Labienformen beachten
h) Pfeifenelemente, insbesondere Kerne, Deckel und
Bärte, herstellen
i) Rundnähte für Pfeifenkörper und Pfeifenfüße vorbe-
reiten und bestoßen
 25
  j) Kerne auflöten und dabei insbesondere Kernspalten-
weite beachten sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße
zusammensetzen und Fußlochgröße bestimmen
k) Intonations- und Stimmhilfen, insbesondere Bärte
und Stimmrollen, anbringen
l) Pfeifen waschen und Oberflächen behandeln, insbe-
sondere durch Polieren
  
3Herstellen von lingualen
Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Bauformen und Materialzusammensetzungen von lin-
gualen Pfeifen unterscheiden und nach Verwen-
dungszweck auswählen
b) Mensurentabellen für Lingualpfeifen lesen und nach
vorgegebenen Eckwerten erstellen
c) Zungenpfeifenteile, insbesondere Zungenblatt, Kopf,
Stimmkrücke und Stiefel, herstellen
d) Resonatoren, insbesondere trichterförmige, zylindri-
sche und Sonderformen, herstellen
e) Kehlen, insbesondere nach deutschen, englischen
und französischen Bauarten, herstellen
f) Resonatoren mit Kopf verbinden, insbesondere durch
Löten
g) Zungenpfeifenteile, insbesondere Kopf, Kehle, Zun-
genblatt, Keil und Stimmkrücke, zu Lingualpfeifen
montieren
h) Stiefel auf die Kopfkonstruktionen anpassen
 12
4Kröpfen von Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Kropfformen unterscheiden und nach Vorgaben aus-
wählen
b) Kropfsegmente unter Berücksichtigung der Pfeifen-
längen nach angegebenen Maßen berechnen und
trennen
c) Pfeifen im 45-Grad-Winkel, 90-Grad-Winkel, 180-
Grad-Winkel und im 360-Grad-Winkel kröpfen
 10
5Reparieren und Ergänzen
von Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Pfeifen nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen,
Funktionszusammenhängen und historischen Ge-
sichtspunkten beurteilen
b) Mensuren aufnehmen, dokumentieren und rekonstru-
ieren
c) Materialzusammensetzungen und -stärken bestim-
men
d) Pfeifen und Pfeifenteile nach Vorgaben reparieren
und ergänzen
 15


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen

  c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen