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Abschnitt 4 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26 ändert mWv. 1. August 2019 OrgbAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Orgelbauer-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Ar- beitsumfang abschätzen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen c) Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen d) Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumen- ten entnehmen und nutzen e) Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb- lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialaus- nutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs- methoden und Verwendungszweck festlegen, Ar- beitsschritte dokumentieren g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb- nisse auswählen | 3 | |
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaft- liche, ökologische, terminliche und sicherheitstech- nische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber- greifende Leistungen berücksichtigen i) informationstechnische Systeme zur Auftragspla- nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung an- wenden j) Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern k) Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln l) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologi- sche Aspekte berücksichtigen, betriebliche und ge- setzliche Vorgaben beachten m) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn- zeichnen, verpacken und lagern n) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs- sicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes durchführen o) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Er- gebnisse dokumentieren | 2 | |||
2 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruk- tionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusam- menhängen und historischen Gesichtspunkten unter- scheiden b) Schaltpläne erstellen und anwenden c) auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbe- sondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware, erstellen d) Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei his- torische, funktionale, ergonomische und technische Gesichtspunkte berücksichtigen e) Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Um- setzbarkeit prüfen f) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs- gerecht übertragen g) Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschrif- ten beachten | 2 | |
3 | Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Ver- wendungszweck auswählen, prüfen und einstellen b) Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben, insbesondere Werkzeuge schärfen c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war- ten d) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeu- gen, Geräten und Maschinen feststellen und Maß- nahmen zur Beseitigung ergreifen e) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar- keit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsge- rüste auf- und abbauen f) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen | 2 | |
4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften un- terscheiden b) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswäh- len und dabei akustische, optische, physikalische und mechanische Eigenschaften berücksichtigen c) Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen d) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei Vorschriften und Lagerkriterien einhalten e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Bei- zen, nach Verwendungszweck unterscheiden und an- wenden f) Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren und Schleifen | 12 | |
g) Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen und Schneiden h) Leder und Textilien nach Verwendungszweck aus- wählen, manuell zurichten und verarbeiten i) Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbe- sondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, auswählen und Verbindungen herstellen und dabei Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt- schutz und zur Verarbeitung beachten | | |||
j) Holzfeuchte bestimmen k) Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und Quellmaß beachten l) Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswäh- len, fügen und zusammensetzen | 2 | |||
5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflä- chen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung be- urteilen b) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf- tragstechniken unterscheiden c) Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungs- mittel auswählen und für die Verarbeitung vorberei- ten d) Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe- handlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La- cken, unterscheiden f) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grun- dieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten g) Oberflächen vor Beschädigungen schützen h) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be- heben i) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen j) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutz- mittel auftragen k) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Rest- stoffe lagern und der Entsorgung zuführen l) kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnah- men zur Behebung ergreifen m) Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt- schutz und zum Arbeitsschutz ergreifen | 5 | |
6 | Planen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Or- geln nach Bauarten, Historie und Verwendung unter- scheiden b) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen | 5 | |
c) Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwen- dungszweck unterscheiden und auswählen d) Windregulierungseinrichtungen zuordnen e) Winddruck messen und abwiegen | | |||
7 | Bauen von Schleifwindladen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Wind- ladensystemen und Trakturen unterscheiden b) Materialien beim Bau unterscheiden und nach Ver- wendungszweck auswählen c) Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und mit Spunddeckeln verschließen d) Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen so- wie Höhenabstand austarieren e) Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zu- behör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten f) Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigen- schaften und Verarbeitung unterscheiden g) Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen | 8 | |
8 | Herstellen von Holzpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktions- formen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterschei- den b) Materialien auswählen und verwenden c) Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maß- verhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der Pfeifen berücksichtigen d) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen e) Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionie- rungen berücksichtigen f) Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabien- kanten beachten g) Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper an- bringen h) Kernspalten anbringen i) Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und Schieber, herstellen und anbringen j) Holzpfeifen kröpfen | 6 | |
9 | Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden b) Materialien und Legierungen beim Herstellen von Pfeifen auswählen und verwenden c) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen d) Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßver- hältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfei- fen berücksichtigen e) zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Me- tallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durch- messer der Pfeifenkörper berücksichtigen | 12 | |
f) Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen g) Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstel- len sowie Oberlabien und Unterlabien drücken h) Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifen- körper zusammensetzen i) Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben anbringen | | |||
10 | Vormontieren von Orgeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Or- gelteilen unterscheiden und dabei optische und funk- tionale Gegebenheiten beachten b) Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit prüfen, zusammenbauen und montieren c) mechanische und statische Verbindungen auf Funk- tionen prüfen d) Pfeifen einbauen e) Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken, lagern und für den Versand vorbereiten | 10 | |
11 | Stimmen von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte Stimmung unterscheiden b) Stimmwerkzeuge festlegen c) labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei Raumtemperatur berücksichtigen | 7 | |
d) Stimmsysteme unterscheiden e) gleichstufig temperierte Stimmung anwenden | 2 | |||
12 | Intonieren von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonations- stile unterscheiden b) Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen c) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer- tung beurteilen und anwenden d) Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe beachten e) Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwer- fen f) Zungenregister und Labialregister auf der Intonier- lade vorstimmen g) Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfei- fen intonieren h) Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen | 6 | |
13 | Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen und dokumentieren und dabei Historie beachten b) Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren sowie Funktionsfähigkeit prüfen c) Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten, Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachre- gulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen | | |
d) Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen e) Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Wind- druck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrol- lieren und Gehäuseresonanzen beheben f) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen g) Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere de- fekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte Teile austauschen h) Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchfüh- ren | 12 | | ||
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden c) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten d) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen e) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver- sehrtheit kontrollieren f) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun- gen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvor- schläge aufzeigen g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen | 2 | |
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht und zielorientiert führen l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe- bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren | 2 | |||
15 | Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- tragen b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen c) produktspezifische, auch fremdsprachige, Informa- tionen beschaffen, nutzen und auswerten | 2 | |
d) Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens- weisen berücksichtigen e) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum infor- mieren f) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun- gen entwickeln | 2 | |||
h) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan- forderungen optimieren und präsentieren i) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori- entiert auswählen und anwenden j) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei- len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen k) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf- zeigen | |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Windladenkörper, insbesondere Ton- und Register- kanzellenladen, anfertigen b) Ventiltechniken zum Anspielen von Tönen und zum Ein- und Ausschalten von Registern berücksichtigen und anwenden c) Bohrungen und Fräsungen in Kanzellenkorpusse ein- bringen d) Taschen- und Kegelventile herstellen und montieren e) Kanzellen abdichten und auf Dichtigkeit prüfen f) Registerbetätigungen, insbesondere elektrische und pneumatische, montieren g) Einzelteile zu Windladen zusammenbauen h) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, herstellen und einbauen i) Windkanäle und Windverteiler anfertigen, montieren und abdichten j) Tremulanten herstellen, einbauen und regulieren k) Windregulierungseinrichtungen anfertigen, einbauen und einstellen l) Schallschutzkästen für Schleudergebläse herstellen und montieren | 15 | |
2 | Herstellen von Spieltischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Spieltische nach Bauart, Konstruktionsmerkmalen, Normen und Funktionsweisen sowie hinsichtlich Er- gonomie, Ästhetik, Präzision und Optik unterschei- den b) Materialien für die Herstellung von Spieltischteilen auswählen und bereitstellen c) Gehäuse und Spieltischtragwerke herstellen d) Manualtasten und Pedaltasten anfertigen, montieren und regulieren e) Bedienelemente der Spielhilfen, insbesondere Kop- peln, Schweller, Fußtritte, Taster, Walzen und Schal- ter, anordnen und einbauen | 15 | |
f) Einzelteile für Spieltische, insbesondere Notenpulte, Wellenbretter, Trakturteile und Abdeckungen, anferti- gen und in Spieltische einbauen g) Beleuchtungen in Spieltische einbauen h) Einzelteile in Gehäuse und Spieltischtragwerke ein- bauen i) Registerzüge, Registerknöpfe, Registerschalter und Registersteuerungen auswählen und einbauen | | |||
3 | Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) elektrische und elektronische Bauteile nach Verwen- dungszweck unterscheiden und auswählen b) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten mit Niederspannung anwenden und dabei Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften be- achten c) Bauteile, insbesondere Setzer- und Koppelanlagen, nach Konstruktionsvorgaben zusammenfügen und installieren und dabei Verkabelungsvorschriften be- achten d) Schaltkreise innerhalb des Orgelsystems verlegen und verbinden e) elektromechanische und elektrotechnische Funk- tionsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku- mentieren f) Fehler und Störungen ermitteln und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | 10 | |
4 | Herstellen von Gehäusen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Konstruktion, Funktion und Aufbau von Gehäusen unterscheiden b) Gehäuseteile, insbesondere in Rahmen- und Fül- lungstechniken, herstellen c) Tragwerkteile anfertigen d) Schwellwerksgehäuseteile und Schwellertüren her- stellen e) Gehäuseeinzelteile zu Gehäusen montieren | 10 | |
5 | Anfertigen und Montieren von Trakturteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arten und Eigenschaften von Ton- und Registertrak- tursystemen, insbesondere von mechanischen und pneumatischen, unterscheiden b) mechanische Trakturteile, insbesondere Winkel, Wip- pen, Wellen und Abstrakten, anfertigen c) pneumatische Trakturteile, insbesondere Bälgchen und Ventile, herstellen und verbinden d) Trakturteile zwischen Spieltischen und Windladen montieren e) Doppeltrakturen unterscheiden, einbauen und regu- lieren | 13 | |
6 | Montieren und Einregulieren von Orgeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Örtlichkeiten zum Aufbau von Orgeln prüfen und ein- messen sowie Baustelle einrichten b) Ständerwerk und Gehäuse vor Ort aufbauen, Wind- laden legen und Orgelteile montieren c) Windanlagen auf Dichtigkeit prüfen d) Trakturen regulieren | 15 | |
e) technische Funktionstests durchführen f) Pfeifen einbauen und klanglich den akustischen Ge- gebenheiten der Räumlichkeiten anpassen g) Pfeifen stimmen h) klangliche Funktionstests durchführen i) Abschlussarbeiten durchführen und Übergabe an die Kunden vorbereiten | |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Herstellen von Platten für Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Metalle und ihre Legierungen, insbesondere hinsicht- lich ihres Einflusses auf Statik, Optik und Klangbild, auswählen b) Legierungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen, Schmelz- und Gießtemperaturen bestimmen und kontrollieren c) Platten in benötigten Stärken gießen d) Platten manuell und maschinell hobeln und abziehen sowie Späne nach Art der Legierungen sortieren und lagern e) bearbeitete Oberflächen prüfen, schützen und auf Stärke kontrollieren f) Platten nach Vorgaben lagern g) Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie Unfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit flüs- sigen Metallen beachten | 16 | |
2 | Herstellen von labialen Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Bauformen, insbesondere offene, gedeckte und koni- sche, sowie Materialzusammensetzungen von labia- len Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungs- zweck auswählen b) Mensuren unterscheiden und beachten sowie Zu- schnittmaße ableiten c) Mensurentabellen für Labialpfeifen lesen und nach vorgegebenen Eckwerten erstellen d) Maße auf Metallplatten übertragen und zuschneiden e) Formen auswählen sowie Pfeifenkörper und Pfeifen- füße aufrollen und richten f) Längsnähte vorbereiten und löten, insbesondere Löt- temperatur beachten g) Pfeifenkörper und Pfeifenfüße rundieren, mit Labien, insbesondere mit eingelöteten und gedrückten La- bien, versehen und dabei die Labienformen beachten h) Pfeifenelemente, insbesondere Kerne, Deckel und Bärte, herstellen i) Rundnähte für Pfeifenkörper und Pfeifenfüße vorbe- reiten und bestoßen | 25 | |
j) Kerne auflöten und dabei insbesondere Kernspalten- weite beachten sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße zusammensetzen und Fußlochgröße bestimmen k) Intonations- und Stimmhilfen, insbesondere Bärte und Stimmrollen, anbringen l) Pfeifen waschen und Oberflächen behandeln, insbe- sondere durch Polieren | | |||
3 | Herstellen von lingualen Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Bauformen und Materialzusammensetzungen von lin- gualen Pfeifen unterscheiden und nach Verwen- dungszweck auswählen b) Mensurentabellen für Lingualpfeifen lesen und nach vorgegebenen Eckwerten erstellen c) Zungenpfeifenteile, insbesondere Zungenblatt, Kopf, Stimmkrücke und Stiefel, herstellen d) Resonatoren, insbesondere trichterförmige, zylindri- sche und Sonderformen, herstellen e) Kehlen, insbesondere nach deutschen, englischen und französischen Bauarten, herstellen f) Resonatoren mit Kopf verbinden, insbesondere durch Löten g) Zungenpfeifenteile, insbesondere Kopf, Kehle, Zun- genblatt, Keil und Stimmkrücke, zu Lingualpfeifen montieren h) Stiefel auf die Kopfkonstruktionen anpassen | 12 | |
4 | Kröpfen von Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Kropfformen unterscheiden und nach Vorgaben aus- wählen b) Kropfsegmente unter Berücksichtigung der Pfeifen- längen nach angegebenen Maßen berechnen und trennen c) Pfeifen im 45-Grad-Winkel, 90-Grad-Winkel, 180- Grad-Winkel und im 360-Grad-Winkel kröpfen | 10 | |
5 | Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Pfeifen nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionszusammenhängen und historischen Ge- sichtspunkten beurteilen b) Mensuren aufnehmen, dokumentieren und rekonstru- ieren c) Materialzusammensetzungen und -stärken bestim- men d) Pfeifen und Pfeifenteile nach Vorgaben reparieren und ergänzen | 15 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen | | |
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
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