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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019 (AckerbSaatGAV 2019 k.a.Abk.)
V. v. 14.02.2019 BAnz AT 20.02.2019 V2
Geltung ab 21.02.2019 bis 01.05.2019; FNA: 7822-6-56 Sortenschutz, Saatgut
Geltung ab 21.02.2019 bis 01.05.2019; FNA: 7822-6-56 Sortenschutz, Saatgut
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Ackerbohnen der Sorten „Fanfare", „Fuego" und „Tiffany" sowie von Sorten mit vergleichbaren agronomischen Merkmalen und der Sorten „Alexia", „Bioro" und „Julia" 70 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. April 2019 in den Verkehr gebracht werden.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AckerbSaatGAV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AckerbSaatGAV 2019 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AckerbSaatGAV 2019
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...
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