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Artikel 3 - Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (11. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GbV § 2, § 7

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,".

2.
In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 11. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304
Bekanntmachung GbVNB 2019
... 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) und 6. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen - siehe ...