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Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (11. GGRVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 1 bis 3 und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
---
---
- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2018/217/EU der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 42 vom 15.2.2018, S. 52) und der Richtlinie 2018/1846/EU der Kommission vom 23. November 2018 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58).
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GGVSEB § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 23a, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 33, § 34, § 35, § 35b, § 35c, § 36a, § 36b (neu), § 38, Anlage 2, Anlage 3, mWv. 28. Februar 2019 § 37
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Schutzeinrichtung „Abweiser"
Schutzeinrichtung „Käfig"
".
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe". - c)
- Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID".
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)" durch die Wörter „vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)" ersetzt und werden nach der Angabe „3" die Wörter „und Anlage 3" eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „ADR-Übereinkommen" die Wörter „sowie die Vorschriften der Anlage 3" eingefügt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" durch die Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)" ersetzt und werden nach der Angabe „4" die Wörter „und Anlage 3" eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „RID" die Wörter „sowie die Vorschriften der Anlage 3" eingefügt.
- c)
- In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)" durch die Wörter „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 werden die Wörter „Teil 2 Kapitel 3.2" durch die Wörter „Teil 2, Kapitel 3.2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 wird die Angabe „Entschließung MSC. 372(93)" durch die Angabe „Entschließung MSC. 406(96)" und die Angabe „13. November 2014 (VkBl. S. 810)" durch die Angabe „16. November 2016 (VkBl. S. 718)" ersetzt.
- c)
- Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
- „18.
- GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131);".
- 4.
- In § 5 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN;".
- b)
- In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN."
- 6.
- In der Überschrift des § 7, jeweils in Absatz 2 (zweimal) und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 12 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 13 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 14 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „11, 13 und 14" durch die Angabe „11 und 13" ersetzt.
- 8.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „6.8.5.2.2" die Wörter „und die Anerkennung der Befähigung der Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten nach Absatz 6.8.2.1.23" eingefügt.
- 9.
- In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 10.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Nummer 15 wird aufgehoben.
- c)
- Nummer 16 wird Nummer 15.
- 11.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Typzulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Flammendurchschlagsicherung"), von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindigkeitsventil"), von Deflagrationssicherheit der Probeentnahmeöffnung nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung") und von Deflagrationssicherheit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks");".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des Unterabschnitts" durch die Wörter „der Unterabschnitte 1.16.2.3 und" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- die Zulassung von Personen zur Prüfung
- a)
- der Isolationswiderstände und der Erdung der festinstallierten elektrischen Anlagen und Geräte nach Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN und
- b)
- der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr", der Anlagen und Geräte, die den Unterabschnitten 9.3.1.51, 9.3.2.51 und 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme oder der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord nach Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN;
- 4.
- die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche und der Lade- und Löschschläuche nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 und 8.1.6.2 ADN;
- 5.
- die Feststellung, ob elektrische Geräte, Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen und Motoren gemäß Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 ADN) hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen sind;
- 6.
- das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unterlagen zu den elektrischen Betriebsmitteln nach Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) und das Eintragen eines Sichtvermerkes in die an Bord mitzuführenden Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN;".
- cc)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- die Genehmigung von alternativen Bauweisen und das Verlangen zusätzlicher Berechnungen und Nachweise nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;".
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten Zulassungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3 und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist
- 1.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und
- 2.
- die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 3" das Komma und die Angabe „§ 8 Nummer 14" gestrichen.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung Funken entstehen können nach Abschnitt 8.3.5 ADN;".
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Nummer 2 genannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."
- e)
- In Absatz 8 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
- 12.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „dessen" durch das Wort „deren" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 werden die Wörter „und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID" durch ein Komma und die Wörter „Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Schüttung" die Wörter „sowie Schüttgut-Containern" eingefügt.
- 13.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 5" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f" durch die Angabe „4.3.3.6 Buchstabe f" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;".
- bb)
- In Nummer 17 Buchstabe b werden die Wörter „Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6" durch die Wörter „Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6" ersetzt.
- cc)
- Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
- „18.
- dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und".
- 14.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „verzögern" die Wörter „oder zu verweigern" eingefügt.
- 15.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;".
- bb)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 ADR beachtet werden."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Versandstücken" ein Komma und die Wörter „an Schüttgut-Containern" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 3 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Wagen oder Container" durch die Wörter „oder auf Wagen oder in Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen" ersetzt und im Satzteil nach Buchstabe b der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 RID beachtet werden."
- c)
- Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird nach dem Wort „MEGC," das Wort „Schüttgut-Containern," eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe b wird nach dem Wort „MEGC," das Wort „Schüttgut-Container," eingefügt.
- 16.
- In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird nach der Angabe „5.1.4," die Angabe „5.1.5," eingefügt.
- 17.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe a bis e und g" durch die Angabe „4.3.3.6 Buchstabe a bis e und g" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 10 werden die Wörter „nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt" durch die Wörter „überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt" ersetzt.
- cc)
- Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/ RID angegeben wird;".
- dd)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden;".
- b)
- In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 7.5.1.2" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt."
- 18.
- § 23a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhrleitung anzuschließen, und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosionsschutz erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;".
- b)
- In Buchstabe c werden die Wörter „Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung" durch die Wörter „Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung" ersetzt.
- 19.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- c)
- In der neuen Nummer 1 wird nach der Angabe „6.7.4," die Angabe „6.7.5," eingefügt und werden nach der Angabe „6.8.3.5" die Wörter „und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e" eingefügt.
- 20.
- § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder 6.5.4.5.2 im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die im Anerkennungsbescheid dieser Stelle genannten Nebenbestimmungen eingehalten werden."
- 21.
- Dem § 26 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:„(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten.(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat
- 1.
- dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird,
- 2.
- nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
- 3.
- nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt."
- 22.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr" durch ein Komma und die Wörter „der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „erfolgt," die Wörter „mit Ausnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt," eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt haben nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nichtelektrische Anlagen und Geräte verwendet werden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen."
- 23.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6 Satz 1" durch die Wörter „4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6 und 4.3.2.3.7" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „und" die Wörter „an Fahrzeugen" eingefügt.
- c)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfernen;".
- 24.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „7.5.1.1," gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 25.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:
- „11.
- hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
- 12.
- hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen."
- 26.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden das Komma und das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird."
- 27.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen." - b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „dem Bescheid" durch die Wörter „der Bescheinigung" ersetzt.
- 28.
- In § 35b Tabelle lfd. Nr. 8 Spalte 3 werden die Wörter „der Verpackungsgruppe I" angefügt.
- 29.
- § 35c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beförderungsstrecke" die Wörter „im Geltungsbereich dieser Verordnung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 9 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beförderungsstrecke" die Wörter „im Geltungsbereich dieser Verordnung" eingefügt und wird die Angabe „km" durch das Wort „Kilometer" ersetzt.
- 30.
- In § 36a Satz 1 werden die Wörter „zur Sicherung der Asservate" durch die Wörter „zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe" ersetzt.
- 31.
- Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
„§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3."
abweichendes Inkrafttreten am 28.02.2019
- 32.
- § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 Buchstabe r werden die Wörter „die Vorschrift über das Abstellen eingehalten" durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift beachtet" ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort „verzögert" die Wörter „oder verweigert" angefügt.
- c)
- Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
- „l)
- Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, eine Tafel oder ein Kennzeichen angebracht ist,".
- bb)
- Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:
- „n)
- Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,".
- cc)
- Die Buchstaben n bis q werden die Buchstaben o bis r.
- dd)
- Nach dem neuen Buchstaben r wird folgender Buchstabe s eingefügt:
- „s)
- Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,".
- ee)
- Die Buchstaben r bis u werden die Buchstaben t bis w.
- d)
- In Nummer 12 Buchstabe m werden die Wörter „die Benennung angegeben wird" durch die Wörter „eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird" ersetzt.
- e)
- Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe g wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- bb)
- Dem Buchstaben h wird am Ende das Wort „oder" angefügt.
- cc)
- Folgender Buchstabe i wird angefügt:
- „i)
- Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,".
- f)
- Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird aufgehoben.
- bb)
- Der Buchstabe b wird Buchstabe a und die Angabe „Nummer 2" wird durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
- cc)
- Der Buchstabe c wird Buchstabe b und die Angabe „Nummer 3" wird durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.
- dd)
- Der Buchstabe d wird Buchstabe c und die Angabe „Nummer 4" wird durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- ee)
- Der Buchstabe e wird Buchstabe d und die Angabe „Nummer 5" wird durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.
- ff)
- Der Buchstabe f wird Buchstabe e und die Angabe „Nummer 6" wird durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.
- gg)
- Der Buchstabe g wird Buchstabe f und die Angabe „Nummer 7" wird durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.
- hh)
- Der Buchstabe h wird Buchstabe g und die Angabe „Nummer 8" wird durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.
- g)
- Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- bb)
- Die folgenden Buchstaben e bis h werden angefügt:
- „e)
- Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet,
- f)
- Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterwiesen wird,
- g)
- Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
- h)
- Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,".
- h)
- Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe i wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- bb)
- Dem Buchstaben j wird das Wort „oder" am Ende angefügt.
- cc)
- Folgender Buchstabe k wird angefügt:
- „k)
- Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird,".
- i)
- Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe e wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- cc)
- Buchstabe f wird aufgehoben.
- j)
- Nummer 25 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe i wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- bb)
- Die folgenden Buchstaben k und l werden angefügt:
- „k)
- Nummer 11 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
- l)
- Nummer 12 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,".
- k)
- Nummer 26 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- bb)
- Dem Buchstaben d wird das Wort „oder" am Ende angefügt.
- cc)
- Folgender Buchstabe e wird angefügt:
- „e)
- Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 33.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Angabe „30. Juni 2017" durch die Angabe „30. Juni 2019" und die Angabe „31. Dezember 2016" durch die Angabe „31. Dezember 2018" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenverkehr für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin die Regelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung."
- 34.
- In Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 wird der Buchstabe b gestrichen.
- 35.
- Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3 (zu § 36b) Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
1. Anwendungsbereich- Erwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.
- 1.1
- Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere
- -
- flüssiges Aluminium,
- -
- Bitumen,
- -
- flüssiges Eisen,
- -
- heißes Paraffin (Wachs).
- 1.2
- Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere
- -
- heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
- -
- Stahlcoils (warm gewalzt),
- -
- Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,
- 2.1
- Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden.
- 2.2
- Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern).
- 2.3
- Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.
- Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).
- 4.1
- Konstruktion und Prüfung der Tiegel
Tiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung eines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruktiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem verwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden Unterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumusterprüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach § 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten Tiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.
Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen. Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.
Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.
Die Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutzeinrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.
Plastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind soweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung der Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.
Die Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensionierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifizierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prüfung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie gegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen. - 4.2
- Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme
Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der EN 12972:2007 zu prüfen.
Die Prüfung umfasst mindestens:- -
- eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berücksichtigung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung,
- -
- eine Bauprüfung,
- -
- eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands,
- -
- eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein,
- -
- eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
- 4.3
- Zwischenprüfung der Tiegel
Die Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruckprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung umfasst die- -
- Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbindungen ein,
- -
- Wanddickenmessung,
- -
- zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte.
- 4.4
- Wiederkehrende Prüfung der Tiegel
Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist eine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der Prüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasserdruckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig. - 4.5
- Außerordentliche Prüfung der Tiegel
Wenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen. - 4.6
- Kennzeichnung der Tiegel
Die Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu kennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P", für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L"). - 4.7
- Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)
Die Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom Betreiber in der Tiegelakte aufzubewahren. - 4.8
- Beförderung der Tiegel
An die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:- -
- Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgestattet sein.
- -
- Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.
- -
- Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder gegen die Fahrtrichtung angeordnet sind.
- 4.9
- Anforderungen an die Fahrzeugführer
Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten. Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:- -
- besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,
- -
- allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe, Schwallwirkung),
- -
- Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und
- -
- besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.
- 5.1
- Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
- 5.2
- Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.
- 5.3
- Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten.
- 5.4
- Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf.
- 5.5
- Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.
- 5.6
- Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend.
- 5.7
- Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
- 5.8
- Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
- 5.9
- Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
- -
- die Wanddickenmessung,
- -
- die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
- -
- die Gefügeuntersuchung.
- 5.10
- Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.
- 5.11
- Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
- 5.12
- Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.
- 5.13
- Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
- 5.14
- Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
- 5.15
- Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.
- 5.16
- Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
- 5.17
- Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
Bild 1
- Bild 2
- Anhang 2 Schutzeinrichtung „Kragen"
Schutzeinrichtung „Abweiser"
Schutzeinrichtung „Käfig"
".
Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)" durch die Wörter „30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182)" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131)" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung der verwendeten Abkürzungen" werden in der die Richtlinie 2008/68/EG betreffenden Zeile in der rechten Spalte die Wörter „Richtlinie 2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27)" durch die Wörter „Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018 S. 58)" ersetzt.
- b)
- Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren" wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach den Wörtern „in Verbindung mit" die Angabe „Absatz 1.16.1.1.1," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2.7 werden die Wörter „vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist," durch die Wörter „vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.
- cc)
- Der Nummer 2.8 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich." - dd)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3.0 eingefügt:
- „3.0
- Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8."
- ee)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)" durch die Wörter „Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330)" ersetzt.
- c)
- Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle" wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2.3 wird die Angabe „4.1.1.19" durch die Angabe „4.1.1.21" ersetzt.
- bb)
- In der Tabelle zu Nummer 2.4 werden in der Abfall-/Untergruppe 15.1 in Spalte 4 die Angabe „2.5, 2.7 und 4.3" durch die Angabe „2.6, 2.8 und 4.3" und in Spalte 7 die Angabe „5.2.1.9.1" durch die Angabe „5.2.1.10.1" ersetzt.
- d)
- Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben" wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926)" durch die Wörter „durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 11 werden die Wörter „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504)" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,".
- 2.
- In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2019 GGKostV § 1, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 5
Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Binnenschifffahrt" die Wörter „und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See" eingefügt.
- c)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Binnenschifffahrt" die Wörter „und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See" eingefügt.
- 2.
- Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) GebührenverzeichnisInhaltsübersicht
Gebührennummer | |
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 001 bis 013 |
II. Teil: Straßenverkehr | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 104 |
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 227.1 |
III. Teil: Eisenbahnverkehr | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311.1 bis 312.2 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411 |
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 611 bis 618.1 |
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 740 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 840 |
V. Teil: Seeschiffsverkehr | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901 bis 902 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001 bis 1002 |
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 1050 bis 1064.1 |
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte | |
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102 |
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 1201 bis 1207 |
- I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
001 | Zurückweisung eines Widerspruchs | |
aus formalen Gründen | 60 bis 425 | |
aus sachlichen Gründen | 120 bis 850 | |
002 bis 012 | nicht vergeben | |
013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts- verordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 30 je begon- nene Viertel- stunde |
- II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | ||||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | ||
100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 bis 300 | ||
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | ||||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | ||
102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 | ||
103 | nicht vergeben | | ||
104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 1.000 | ||
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | ||||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | ||
211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): | | ||
211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 80 bis 110 | ||
211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 90 bis 220 | ||
211.3 | Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 45 | ||
212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): | | ||
212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 45 | ||
212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 40 | ||
213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung. | 30 | ||
213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). | 35 je begon- nene Viertel- stunde | ||
214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 je begon- nene Viertel- stunde | ||
215 bis 220 | nicht vergeben | | ||
221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie- Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR): | | ||
221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon- nene Viertel- stunde | ||
221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. | | ||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 7.500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20.000 Liter: |
222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungs- raum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | ||
222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 195 | 225 | 315 |
222.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungs- freien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). | 40 je begon- nene Viertel- stunde | 40 je begon- nene Viertel- stunde | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
222.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 100 | 115 | 130 |
222.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 65 | 65 | 65 |
222.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. | 100 | 120 | 155 |
222.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 bis 90 | 80 bis 120 | 100 bis 150 |
222.7 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der fest- verbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 100 | 120 | 155 |
223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren- höhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | ||
223.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265 |
223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 100 | 115 | 130 |
223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 65 | 65 | 65 |
223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). | 65 | 65 | 65 |
224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). | 210 | 230 | 265 |
225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): | Gebühr (EUR) | ||
225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR). | 20 je Funktions- prüfung | ||
225.2 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. | | ||
225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. | 25 | ||
225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren- nummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). | 40 je begon- nene Viertel- stunde | ||
225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 40 je begon- nene Viertel- stunde | ||
225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 55 | ||
225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. | 40 je begon- nene Viertel- stunde | ||
225.8 | Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet. | | ||
226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 40 je begon- nene Viertel- stunde | ||
227 | Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsaus- rüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): | | ||
227.1 | Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
- III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | |||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | |
311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 60 bis 2.000 | |
311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför- derung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 je begon- nene Viertel- stunde | |
312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): | | |
312.1 | Für die - Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie - Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. | | |
312.2 | Für die - erstmalige Zulassung eines Baumusters, - Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen, - Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie - Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes- selwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet. | | |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | |||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | |
411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 | |
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | |||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | |
611 | Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): | | |
611.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon- nene Viertel- stunde | |
611.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613. | | |
611.3 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. | | |
| |||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 50.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 50.000 Liter: |
613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | | |
613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 250 | 315 |
613.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). | 40 je begon- nene Viertel- stunde | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
613.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 165 | 195 |
613.4 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 95 | 95 |
613.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. | 95 | 110 |
613.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 80 bis 120 | 100 bis 150 |
614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | | |
614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 215 bis 255 | 245 bis 295 |
614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 165 | 195 |
614.3 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | | |
614.3.1 | Klasse 2. | 160 | 160 |
614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 95 | 95 |
615 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 265 | 265 |
616 | Weitere Prüfungen: | Gebühr (EUR) | |
616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). | 40 je begon- nene Viertel- stunde | |
616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 55 | |
616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. | | |
616.4 | Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. | | |
616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktions- prüfungen von ausgebauten Armaturen. | 20 je Funktions- prüfung | |
616.6 | Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet. | | |
617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 40 je begon- nene Viertel- stunde | |
618 | Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs- ausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): | | |
618.1 | Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
- IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | ||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen- bahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 |
702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). | 80 bis 320 |
702.2 | Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 55 je Stunde |
703 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Num- mer 12 Buchstabe q ADN), b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Lade- tanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unter- abschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN), c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer- löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN), d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN), e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosions- gefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosions- gefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterab- schnitt 8.1.7.2 ADN), f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegeben- heiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 1.000 |
704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 55 bis 110 |
705 | Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. | 30 |
706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). | 40 bis 200 |
707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungs- zeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). | 30 bis 150 |
707a | Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). | 40 bis 200 |
708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 30 bis 100 |
709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 30 bis 100 |
710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). | 30 bis 100 |
711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200 |
712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg- lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 55 |
713 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200 |
714 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/ drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200 |
715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200 |
716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200 |
717 | Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 30 |
718 | Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN). | 550 bis 1.100 |
719 | nicht vergeben | |
720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 110 |
720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 110 |
720.2 | nicht vergeben | |
721 | Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): | |
721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). | 50 |
721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). | 60 |
721.3 | Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20 |
722 | nicht vergeben | |
723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN). | 320 bis 640 |
724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 30 bis 55 |
725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 30 bis 110 |
726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 30 bis 110 |
727 und 728 | nicht vergeben | |
729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 30 bis 55 |
730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 55 bis 110 |
731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 30 bis 110 |
732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 30 bis 110 |
733 und 734 | nicht vergeben | |
735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). | 50 je Stunde |
736 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Ab- satz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 100 |
737 | Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN). | 100 |
738 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter- abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 100 |
739 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 100 |
740 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz- zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 100 |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | ||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 |
802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 110 |
803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 110 |
804 bis 808 | nicht vergeben | |
809 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 30 bis 100 |
810 | nicht vergeben | |
811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200 |
812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg- lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 55 |
813 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200 |
814 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200 |
815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200 |
816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200 |
817 bis 821 | nicht vergeben | |
822 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 500 |
823 | nicht vergeben | |
824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 30 bis 55 |
825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 30 bis 110 |
826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 30 bis 110 |
827 und 828 | nicht vergeben | |
829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 30 bis 55 |
830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 55 bis 110 |
831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 30 bis 110 |
832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 30 bis 110 |
833 bis 835 | nicht vergeben | |
836 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Ab- satz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 100 |
837 | nicht vergeben | |
838 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter- abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 100 |
839 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 100 |
840 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz- zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 100 |
- V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | ||||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | ||
901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000 | ||
902 | Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14 der Gefahrgutverordnung See). | 25 je begon- nene Viertel- stunde | ||
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | ||||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | ||
1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000 | ||
1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. | 25 je begon- nene Viertel- stunde | ||
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | ||||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | ||
1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). | 25 je begon- nene Viertel- stunde | ||
1060 | Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): | | ||
1060.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon- nene Viertel- stunde | ||
1060.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 1061. | | ||
1061 | Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebühren- höhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): | Gebühr (EUR) bis 7.500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20.000 Liter: |
1061.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG- Code). | 195 | 225 | 315 |
1061.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG- Code). | 100 | 115 | 130 |
1061.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG- Code). | 65 | 65 | 65 |
1061.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 100 | 100 | 100 |
1061.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 60 bis 90 | 80 bis 120 | 100 bis 150 |
1062 | Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks: | | ||
1062.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265 |
1062.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG- Code). | 100 | 115 | 130 |
1062.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG- Code). | 65 | 65 | 65 |
1063 | Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG- Code). | 210 | 230 | 265 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | ||
1064 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): | | ||
1064.1 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. | |
- VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | ||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen- tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch- geführt wurde. | 25 je begon- nene Viertel- stunde |
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | ||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen- tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begon- nene Viertel- stunde |
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | ||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
1201 | Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
1202 | Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
1203 | Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
1204 | Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
1205 | Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
1206 | Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/ RID. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
1207 | Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. | 40 je begon- nene Viertel- stunde |
- 3.
- Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Organisationseinheit Abteilung | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz (EUR) |
1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 126 |
2 | Chemische Sicherheitstechnik | 154 |
3 | Gefahrgutumschließungen | 133 |
4 | Material und Umwelt | 137 |
5 | Werkstofftechnik | 149 |
6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 131 |
7 | Bauwerkssicherheit | 115 |
8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 132 |
9 | Komponentensicherheit | 132 |
S | Qualitätsinfrastruktur | 138". |
- 4.
- Die Tabelle in der Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Stundensatz (EUR) |
001 | Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen, Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probe- entnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN). | 138 |
002 | Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)". | 138 |
003 | Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN). | 138". |
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutkostenverordnung in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung sowie der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 32 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Februar 2019.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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