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Artikel 4 - Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (11. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2019 GGKostV § 1, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 5

Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Binnenschifffahrt" die Wörter „und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See" eingefügt.

c)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Binnenschifffahrt" die Wörter „und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See" eingefügt.

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Inhaltsübersicht


 Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren 001 bis 013
II. Teil: Straßenverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 102 bis 104
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 227.1
III. Teil: Eisenbahnverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 311.1 bis 312.2
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 611 bis 618.1
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 701 bis 740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 801 bis 840
V. Teil: Seeschiffsverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 901 bis 902
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 1050 bis 1064.1
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1102
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 1201 bis 1207


 
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Zurückweisung eines Widerspruchs
 
aus formalen Gründen 60 bis 425
aus sachlichen Gründen 120 bis 850
002 bis 012 nicht vergeben  
013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung
künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts-
verordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
30 je begon-
nene Viertel-
stunde


 
II. Teil: Straßenverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
100Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine
Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
30 bis 300
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
102Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2.000
103nicht vergeben  
104Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die
Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 1.000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
211Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):
 
211.1Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
80 bis 110
211.2Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung
mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
90 bis 220
211.3Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für
AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR).
45
212Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3
Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
(Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):
 
212.1Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR).
45
212.2Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 40
213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung.
30
213.1Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage
(Abschnitt 9.2.3 ADR).
35 je begon-
nene Viertel-
stunde
214Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
30 je begon-
nene Viertel-
stunde
215 bis 220 nicht vergeben  
221Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-
Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4
ADR):
 
221.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 222.
 
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
7.500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:
222Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
Gebührenhöhe abhängig vom Fassungs-
raum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
   
222.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
195225315
222.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungs-
freien Prüfung der Schweißnähte
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
222.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
100115130
222.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
656565
222.5Prüfung der Übereinstimmung mit
dem Baumuster im Anschluss an 222.1
bis 222.4.
100120155
222.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR).
60 bis 90 80 bis 120 100 bis 150
222.7Prüfung der elektrischen Ausrüstung
für die Bedienungsausrüstung der fest-
verbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR).
100120155
223Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
   
223.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).
145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
223.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
100115130
223.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
656565
223.4Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung
für die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.3 ADR).
656565
224Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR).
210230265
225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): Gebühr
(EUR)
225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende
oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen
(Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR).
20 je Funktions-
prüfung
225.2Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 
225.3Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen
Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt
erfolgt.
25
225.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren-
nummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen
(Klasse 2).
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.5Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.6Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 55
225.7Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR),
einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
225.8Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden
Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet.
 
226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
227Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsaus-
rüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):
 
227.1Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde


 
III. Teil: Eisenbahnverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
60 bis 2.000
311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför-
derung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
30 je begon-
nene Viertel-
stunde
312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
 
312.1Für die
- Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
- Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
 
312.2Für die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID)
sowie
- Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes-
selwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet.
 
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
411Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2.000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
611Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche
Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14,
6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):
 
611.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
611.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und
abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach
Nummer 613.
 
611.3Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren
nach Nummer 222.
 

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
50.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
50.000 Liter:
613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
  
613.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 250315
613.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
613.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 165195
613.4Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.8.2.4 RID).
9595
613.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im
Anschluss an 613.1 bis 613.4.
95110
613.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt
6.8.2.4 RID).
80 bis 120 100 bis 150
614Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
  
614.1Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 RID).
215 bis 255 245 bis 295
614.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 165195
614.3Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
  
614.3.1Klasse 2. 160160
614.3.2Klassen 3 bis 9. 9595
615Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 265265
616Weitere Prüfungen: Gebühr
(EUR)
616.1Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
616.2Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 55
616.3Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
(z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2,
614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
 
616.4Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren
wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu
entrichten.
 
616.5Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4
RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktions-
prüfungen von ausgebauten Armaturen.
20 je Funktions-
prüfung
616.6Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden
Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.
 
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
618Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-
ausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):
 
618.1Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde


 
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2.000
702.1Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 320
702.2Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 55 je Stunde
703Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor
der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme
solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Num-
mer 12 Buchstabe q ADN),
b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Lade-
tanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unter-
abschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-
löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt
8.1.7.1 ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosions-
gefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosions-
gefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51,
9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterab-
schnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegeben-
heiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens
von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 1.000
704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 55 bis 110
705Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2
ADN.
30
706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses
(Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).
40 bis 200
707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungs-
zeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von
Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).
30 bis 150
707aPrüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).
40 bis 200
708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
30 bis 100
709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 bis 100
710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).
30 bis 100
711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
80 bis 200
712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16
ADN).
55
713Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
714Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/
drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
80 bis 200
715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
80 bis 200
716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
80 bis 200
717Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das
Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
30
718Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken
(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).
550 bis 1.100
719nicht vergeben  
720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
110
720.1Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle
Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1
ADN).
110
720.2nicht vergeben  
721Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur
Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
 
721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).
50
721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).
60
721.3Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 20
722nicht vergeben  
723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4
ADN).
320 bis 640
724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
30 bis 55
725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten
Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
30 bis 110
726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
30 bis 110
727 und 728 nicht vergeben  
729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4
ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
30 bis 55
730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN).
55 bis 110
731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
30 bis 110
732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
30 bis 110
733 und 734 nicht vergeben  
735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle
oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).
50 je Stunde
736Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht
alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN).
100
737Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
Buchstabe p ADN).
100
738Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
100
739Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
100
740Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
801Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2.000
802Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
110
803Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
110
804 bis 808 nicht vergeben  
809Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 bis 100
810nicht vergeben  
811Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
80 bis 200
812Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
55
813Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
814Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei
blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
80 bis 200
815Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
80 bis 200
816Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
80 bis 200
817 bis 821 nicht vergeben  
822Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die
Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 500
823nicht vergeben  
824Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
30 bis 55
825Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung
von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
30 bis 110
826Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
30 bis 110
827 und 828 nicht vergeben  
829Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4
ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
30 bis 55
830Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN).
55 bis 110
831Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
30 bis 110
832Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
30 bis 110
833 bis 835 nicht vergeben  
836Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht
alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN).
100
837nicht vergeben  
838Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
100
839Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
100
840Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
100


 
V. Teil: Seeschiffsverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
901Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung
See).
50 bis 2.000
902Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14
der Gefahrgutverordnung See).
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1001Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).
50 bis 2.000
1002Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen
im IMDG-Code zugewiesen sind.
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1050Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code).
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
1060Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC
(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):
 
1060.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1060.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 1061.
 
1061Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code):
Gebühr (EUR)
bis
7.500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:
1061.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
195225315
1061.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
100115130
1061.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
656565
1061.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis
1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
100100100
1061.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
60 bis 90 80 bis 120 100 bis 150
1062Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks:
   
1062.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
1062.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
100115130
1062.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
656565
1063Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code).
210230265
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1064Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code):  
1064.1Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 


 
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1101Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2
zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines
begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt wurde.
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1102Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige
Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten
Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.
25 je begon-
nene Viertel-
stunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1201Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5
ADR/RID.
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1202Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit
Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID.
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1203Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung
P 200 Absatz 9 ADR/RID.
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1204Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1205Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2
ADR/RID.
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1206Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/
RID.
40 je begon-
nene Viertel-
stunde
1207Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. 40 je begon-
nene Viertel-
stunde
".

3.
Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
(EUR)
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126
2Chemische Sicherheitstechnik 154
3Gefahrgutumschließungen133
4Material und Umwelt 137
5Werkstofftechnik149
6Materialschutz und Oberflächentechnik 131
7Bauwerkssicherheit115
8Zerstörungsfreie Prüfung 132
9Komponentensicherheit132
SQualitätsinfrastruktur138".


4.
Die Tabelle in der Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

„Gebühren-
nummer
GebührentatbestandStundensatz
(EUR)
001Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen,
Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probe-
entnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von
Ladetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN).
138
002Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung
von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung
„Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und „Probeentnahmeeinrichtung
(teilweise geschlossen)".
138
003Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer
Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN).
138".




 

Zitierungen von Artikel 4 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 11. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 11. GGRVÄndV Inkrafttreten
... des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 32 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308
Bekanntmachung GGKostVNB 2019
... 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen - siehe ...