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Änderung § 1 NotVPV vom 01.01.2022
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§ 1 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 1 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Eintragung von Amtspersonen | |
(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum 1. hauptberuflichen Notar, 2. Anwaltsnotar, 3. Notariatsverwalter oder 4. Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung). (2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die 1. im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren, 2. als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder 3. als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren. | |
(Text alte Fassung) (3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen. | (Text neue Fassung) (3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden: 1. Notarassessoren, 2. ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung, 3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird. (4) Die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen. |
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