Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 NotVPV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 NotVPV, alle Änderungen durch Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der NotVPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 3 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten


(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:

1. der Amtssitz,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der Beginn der amtlichen Tätigkeit,

3.
das Ende der amtlichen Tätigkeit,

4.
die Anschriften der Geschäftsstellen und

5.
die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

(Text neue Fassung)

2. der Amtsbereich,

3. der
Beginn der amtlichen Tätigkeit,

4.
das Ende der amtlichen Tätigkeit,

5.
die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und

6.
die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:

vorherige Änderung

1. eine Telefonnummer,

2.
eine Telefaxnummer,

3.
eine E-Mail-Adresse und

4.
eine Internetadresse.



1. die Öffnungszeiten,

2.
eine Telefonnummer,

3.
eine Telefaxnummer,

4.
eine E-Mail-Adresse und

5.
eine Internetadresse.

(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.

(4) 1 Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. 2 Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.



(heute geltende Fassung)