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Änderung § 9 NotVPV vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 NotVPV, alle Änderungen durch Artikel 7 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der NotVPVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 9 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Einsichtnahme | |
(1) 1 Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein. (2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar. (3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Angaben zu einem Notarvertreter sind nur einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist. | (Text neue Fassung) (4) Die Angaben zu einer Notarvertretung sind nur einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist. |
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