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Synopse aller Änderungen der NotVPV am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 7 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NotVPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Notarverzeichnis
    § 1 Eintragung von Amtspersonen
    § 2 Angaben zu den Amtspersonen
    § 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten
    § 4 Frühere Amtspersonen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Notarvertreter
(Text neue Fassung)

    § 5 Notarvertretung
    § 6 Eintragungen
    § 7 Berichtigungen
    § 8 Löschungen
    § 9 Einsichtnahme
    § 10 Suchfunktion
    § 11 Einsehbarkeit und Datensicherheit
Teil 2 Besonderes elektronisches Notarpostfach
    § 12 Besonderes elektronisches Notarpostfach
    § 13 Führung der Postfächer
    § 14 Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs
    § 15 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
    § 16 Zugang zum Postfach
    § 17 Automatisches Löschen von Nachrichten
    § 18 Sperrung des Postfachs
    § 19 Vorläufige Amtsenthebung
    § 20 Löschung des Postfachs
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 21 Inkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Eintragung von Amtspersonen


(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum

1. hauptberuflichen Notar,

2. Anwaltsnotar,

3. Notariatsverwalter oder

4. Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).

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(2) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Urkundensuche zudem Personen eingetragen werden, die



(2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die

1. im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,

2. als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder

3. als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.

(3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten


(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:

1. der Amtssitz,

2. der Beginn der amtlichen Tätigkeit,

3. das Ende der amtlichen Tätigkeit,

4. die Anschriften der Geschäftsstellen und

5. die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:

1. eine Telefonnummer,

2. eine Telefaxnummer,

3. eine E-Mail-Adresse und

4. eine Internetadresse.

(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Zum Zweck der Urkundensuche sind die Verwahrzuständigkeiten für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden einzutragen. 2 Dies gilt nicht für Verwahrungen nach § 45 Absatz 1 der Bundesnotarordnung. 3 Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.



(4) 1 Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. 2 Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Notarvertreter




§ 5 Notarvertretung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bestellung eines Notarvertreters ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.



1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 6 Eintragungen


(1) 1 Die Notarkammern nehmen die ihnen obliegenden Eintragungen in das Notarverzeichnis unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Inhalten Kenntnis erhalten haben. 2 Die Bundesnotarkammer stellt ihnen hierfür eine Webanwendung zur Verfügung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Eintragungen sind von den Mitarbeitern der Notarkammern im Notarverzeichnis qualifiziert elektronisch zu signieren, soweit die Webanwendung dies vorsieht. 2 Hierbei sind von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellte qualifizierte Zertifikate mit einem Attribut zu verwenden, das die Inhaber als für die Notarkammer handelnd ausweist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall eines automatisierten Abrufs nach § 78l Absatz 5 der Bundesnotarordnung.



(2) 1 Die Eintragungen sind von den Mitarbeitern der Notarkammern im Notarverzeichnis qualifiziert elektronisch zu signieren, soweit die Webanwendung dies vorsieht. 2 Hierbei sind von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellte qualifizierte Zertifikate mit einem Attribut zu verwenden, das die Inhaber als für die Notarkammer handelnd ausweist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall eines automatisierten Abrufs nach § 78l Absatz 4 der Bundesnotarordnung.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei technischen Störungen, können die Notarkammern die Bundesnotarkammer schriftlich beauftragen, einzelne Eintragungen für sie vorzunehmen.

(4) Stellt die Bundesnotarkammer den Aufsichtsbehörden für Eintragungen in das Notarverzeichnis eine Webanwendung zur Verfügung, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) 1 Die Bundesnotarkammer trägt die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs unverzüglich ein, nachdem sie dieses eingerichtet hat. 2 Sie stellt den Amtspersonen für die Mitteilung der in § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 2 bezeichneten Angaben eine Webanwendung zur Verfügung und nimmt die entsprechenden Eintragungen unverzüglich vor, nachdem ihr die Mitteilungen zugegangen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Einsichtnahme


(1) 1 Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar.

(3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Angaben zu einem Notarvertreter sind nur einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist.



(4) Die Angaben zu einer Notarvertretung sind nur einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist.

§ 14 Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs


(1) 1 Die Bundesnotarkammer richtet für jede ausgeübte amtliche Tätigkeit eines Notars oder Notariatsverwalters ein besonderes elektronisches Notarpostfach ein. 2 Sie gewährleistet, dass das Postfach unverzüglich nach Eintragung der amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis zur Aktivierung bereitsteht und nicht vor dem Beginn der amtlichen Tätigkeit aktiviert werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch die Amtsperson oder den Notarvertreter erfolgt mittels eines Authentisierungszertifikats, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) gespeichert ist.

(3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten, dass die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs nur möglich ist, wenn der Inhaber des zur Aktivierung verwendeten Zertifikats mit demjenigen, für den das Postfach eingerichtet ist, identisch ist.



(2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.

(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers nur durch diesen verwendet werden kann.

§ 16 Zugang zum Postfach


vorherige Änderung

(1) 1 Die Anmeldung am besonderen elektronischen Notarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln. 2 Zugangsdaten, die einzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen anderen Personen nicht bekanntgegeben werden. 3 Bei einem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss der Postfachinhaber mittels eines Authentisierungszertifikats im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Postfach angemeldet sein.



(1) 1 Die Anmeldung am besonderen elektronischen Notarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln. 2 Zugangsdaten, die einzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen anderen Personen nicht bekanntgegeben werden. 3 Bei einem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss der Postfachinhaber mittels eines kryptografischen Schlüssels im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Postfach angemeldet sein.

(2) 1 Hat die angemeldete Person die Nutzung des besonderen elektronischen Notarpostfachs beendet, hat sie sich abzumelden. 2 Die Bundesnotarkammer hat für den Fall, dass das Postfach nach erfolgter Anmeldung für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung der Person durch das System vorzusehen. 3 Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen.