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Änderung § 14 NotVPV vom 01.08.2021
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§ 14 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 14 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs | |
(1) 1 Die Bundesnotarkammer richtet für jede ausgeübte amtliche Tätigkeit eines Notars oder Notariatsverwalters ein besonderes elektronisches Notarpostfach ein. 2 Sie gewährleistet, dass das Postfach unverzüglich nach Eintragung der amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis zur Aktivierung bereitsteht und nicht vor dem Beginn der amtlichen Tätigkeit aktiviert werden kann. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch die Amtsperson oder den Notarvertreter erfolgt mittels eines Authentisierungszertifikats, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) gespeichert ist. (3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten, dass die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs nur möglich ist, wenn der Inhaber des zur Aktivierung verwendeten Zertifikats mit demjenigen, für den das Postfach eingerichtet ist, identisch ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist. (3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers nur durch diesen verwendet werden kann. |
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