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Änderung § 16 NotVPV vom 01.08.2021
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§ 16 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 16 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zugang zum Postfach | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anmeldung am besonderen elektronischen Notarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln. 2 Zugangsdaten, die einzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen anderen Personen nicht bekanntgegeben werden. 3 Bei einem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss der Postfachinhaber mittels eines Authentisierungszertifikats im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Postfach angemeldet sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldung am besonderen elektronischen Notarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln. 2 Zugangsdaten, die einzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen anderen Personen nicht bekanntgegeben werden. 3 Bei einem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss der Postfachinhaber mittels eines kryptografischen Schlüssels im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Postfach angemeldet sein. |
(2) 1 Hat die angemeldete Person die Nutzung des besonderen elektronischen Notarpostfachs beendet, hat sie sich abzumelden. 2 Die Bundesnotarkammer hat für den Fall, dass das Postfach nach erfolgter Anmeldung für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung der Person durch das System vorzusehen. 3 Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen. |
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