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Änderung § 3 NotVPV vom 01.01.2022
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§ 3 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 3 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten | |
(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen: 1. der Amtssitz, 2. der Beginn der amtlichen Tätigkeit, 3. das Ende der amtlichen Tätigkeit, | |
(Text alte Fassung) 4. die Anschriften der Geschäftsstellen und | (Text neue Fassung) 4. die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und |
5. die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage. (2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen: | |
1. eine Telefonnummer, 2. eine Telefaxnummer, 3. eine E-Mail-Adresse und 4. eine Internetadresse. | 1. die Öffnungszeiten, 2. eine Telefonnummer, 3. eine Telefaxnummer, 4. eine E-Mail-Adresse und 5. eine Internetadresse. |
(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken. (4) 1 Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. 2 Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt. |
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