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Änderung § 19 NotVPV vom 01.01.2022

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§ 19 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 19 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Vorläufige Amtsenthebung


(1) 1 Wird die vorläufige Amtsenthebung einer Amtsperson in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer unverzüglich die Zugangsberechtigung der Amtsperson zu ihrem besonderen elektronischen Notarpostfach auf. 2 § 18 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(2) 1 Weitere Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 bleiben von der Aufhebung der Zugangsberechtigung nach Absatz 1 unberührt. 2 § 15 Absatz 3 gilt im Fall des Absatzes 1 für den Postfachinhaber nicht mehr. 3 Dieser kann jedoch verlangen, dass die Bundesnotarkammer sein besonderes elektronisches Notarpostfach unverzüglich sperrt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag des Notariatsverwalters das besondere elektronische Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson sperren.

(4) 1 Die Bundesnotarkammer kann der Notarvertretung eine Übersicht über die noch nicht abgerufenen Nachrichten im besonderen elektronischen Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Verfügung stellen. 2 Die Übersicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken.