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Änderung § 19 NotVPV vom 01.01.2022
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§ 19 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 19 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Vorläufige Amtsenthebung | |
(1) 1 Wird die vorläufige Amtsenthebung einer Amtsperson in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer unverzüglich die Zugangsberechtigung der Amtsperson zu ihrem besonderen elektronischen Notarpostfach auf. 2 § 18 Absatz 5 gilt sinngemäß. (2) 1 Weitere Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 bleiben von der Aufhebung der Zugangsberechtigung nach Absatz 1 unberührt. 2 § 15 Absatz 3 gilt im Fall des Absatzes 1 für den Postfachinhaber nicht mehr. 3 Dieser kann jedoch verlangen, dass die Bundesnotarkammer sein besonderes elektronisches Notarpostfach unverzüglich sperrt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag des Notariatsverwalters das besondere elektronische Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson sperren. (4) 1 Die Bundesnotarkammer kann der Notarvertretung eine Übersicht über die noch nicht abgerufenen Nachrichten im besonderen elektronischen Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Verfügung stellen. 2 Die Übersicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken. |
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