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Änderung § 5 NotVPV vom 01.08.2022
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§ 5 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 5 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Notarvertretung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend. |
(2) 1 Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen: 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3, 2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4, 3. die Anschrift, 4. eine E-Mail-Adresse und 5. eine Telefonnummer. 2 Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird. |
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