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Änderung § 5 GntDBwVVDV vom 23.07.2024

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§ 5 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung
§ 5 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachteilsausgleich


(1) 1 Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. 2 Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.

(2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2. bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule und

(Text alte Fassung)

3. bei den Prüfungen in den Praxismodulen die Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt der Hochschule.

(Text neue Fassung)

3. bei den Prüfungen in den Praxismodulen das Prüfungsamt der Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle.