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Synopse aller Änderungen der GntDBwVVDV am 23.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2024 durch Artikel 1 der GntDBwVVDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntDBwVVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung
GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachteilsausgleich


(1) 1 Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. 2 Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.

(2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2. bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. bei den Prüfungen in den Praxismodulen die Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt der Hochschule.

(Text neue Fassung)

3. bei den Prüfungen in den Praxismodulen das Prüfungsamt der Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle.

§ 21 Module


(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

(2) 1 Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. 2 Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. 3 Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.

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(3) 1 Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. 2 Die Fachmodule sind unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. 3 In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.



(3) 1 Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. 2 Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. 3 In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.

§ 22 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Semester:


| Semester | Modulnummer | Modulart | Modulname

| 1 | 2 | 3 | 4

1 | 1. Semester | Modul 1 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Einführung in das duale Studium

2 | Modul 2
Teilmodul 2.1
Teilmodul 2.2
(erster Teil) | Fachmodul:
Pflichtmodul | Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I

3 | Modul 3 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II

4 | Modul 4 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshan-
delns I

5 | Modul 5 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-
tungshandelns und Informationsmanagement I

6 | Modul 6 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Psychologische und soziologische Grundlagen des
Verwaltungshandelns

7 | 2. Semester | Modul 2
Teilmodul 2.2
(zweiter Teil) | Fachmodul:
Pflichtmodul | Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I

8 | Modul 7 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Staatsrecht und Zivilrecht

9 | Modul 8 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Personalführung I: rechtliche, psychologische und
soziologische Grundlagen

10 | Modul 9 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Infrastruktur und Dienstleistungen I

11 | Modul 10 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Wissenschaftliches Arbeiten

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12 | 3. Semester | Praxismodul I | Praxismodul | Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung

13 | Praxismodul II | Praxismodul | Personal



12 | 3. Semester | Praxismodul I | Praxismodul:
Pflichtmodul
| Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung

13 | Praxismodul II | Praxismodul:
Pflichtmodul
| Personal

14 | 4. Semester | Modul 11 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
und Informationsmanagement II

15 | Modul 12 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Infrastruktur und Dienstleistungen II

16 | Modul 13 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Verwaltungsprozessrecht und Beamtenrecht

17 | Modul 14 | Fachmodul:
Pflichtmodul | Personalführung II: Arbeits-, Tarif- und Sozialver-
sicherungsrecht

18 | Modul 15 | Fachmodul:
Wahlpflichtmodul | Recht I: Berufsförderung oder Soziales Entschädi-
gungsrecht

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19 | 5. Semester | Praxismodul III | Praxismodul | Bundesoberbehörden

20 | Praxismodul IV | Praxismodul | Englisch in der Bundeswehr



19 | 5. Semester | Praxismodul III | Praxismodul:
Wahlpflichtmodul
| Bundesoberbehörden

20 | Praxismodul IV | Praxismodul:
Wahlpflichtmodul
| Englisch in der Bundeswehr

21 | Modul 20
(erster Teil) | Fachmodul:
Pflichtmodul | Abschlussarbeit

22 | 6. Semester | Modul 16 | Fachmodul:
Wahlpflichtmodul | Recht II: Zivil- und Vergaberecht oder Besoldungs-
und Versorgungsrecht

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23 | Modul 17 | Fachmodul:
Wahlpflichtmodul | Recht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz-
und Verwaltungsrecht



23 | Modul 17 | Fachmodul:
Wahlpflichtmodul | Recht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz-
und Verwaltungsrecht oder Steuerrecht und Steuerlehre

24 | Modul 18 | Fachmodul:
Wahlpflichtmodul | Personal, Infrastruktur, Wirtschaft und Dienstleistung

25 | Modul 19 | Fachmodul:
Wahlpflichtmodul | Die Bundeswehr als internationaler Partner

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26 | | Modul 20
(zweiter Teil) | Fachmodul:
Pflichtmodul | Abschlussarbeit


(2) 1 Die Hochschule legt die Studieninhalte der Module und den Studienablauf in einem Modulhandbuch fest. 2 Die Module 1 bis 8 enthalten die Studieninhalte des gemeinsamen Grundstudiums an der Hochschule.

(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist verpflichtend.



§ 29 Bewertung der Prüfungsleistungen


(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:


| Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl | Rangpunkte/
Rangpunktzahl | Note | Notendefinition

| 1 | 2 | 3 | 4

1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht

2 | 93,69 bis 87,50 | 14

3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4 | 83,39 bis 79,20 | 12

5 | 79,19 bis 75,00 | 11

6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht

7 | 70,89 bis 66,70 | 9

8 | 66,69 bis 62,50 | 8

9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10 | 58,39 bis 54,20 | 6

11 | 54,19 bis 50,00 | 5

12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können

13 | 41,69 bis 33,40 | 3

14 | 33,39 bis 25,00 | 2

15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können

16 | 12,49 bis 0,00 | 0


(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

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(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen.



(4) 1 Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. 2 Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

§ 43 Freistellung und Betreuung bei der Bachelorthesis


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(1) 1 Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. 2 Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend in den ersten acht Wochen des sechsten Semesters.



(1) 1 Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. 2 Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn des sechsten Semesters.

(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.



§ 54 Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und Abschlussnote


(1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote.

(2) 1 Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1. die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,

2. die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,

3. die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,

4. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 5 Prozent.

2 Die berechnete Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

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(3) 1 Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. 2 In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(4) 1 Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. 2 In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.



(3) 1 Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. 2 In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

(4) 1 Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. 2 In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

(5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird die entsprechende Note als Abschlussnote zugeordnet.



§ 57 Verhinderung


(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.

(2) 1 Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3 Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1 Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen. 2 Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.

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(4) 1 Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bearbeitung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. 2 Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. 3 Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 4 Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.



(4) 1 Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. 2 Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. 3 Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 4 Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.

(5) 1 Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2 Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.



§ 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme


(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2. die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3. die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen in den Praxismodulen I bis III,

4. das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,

5. die Bachelorthesis,

6. die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis sowie

7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Bachelorprüfung.

(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

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(3) 1 Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2 Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen erst nach der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. 3 Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.



(3) 1 Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2 Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. 3 Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen


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(1) 1 Auf Antrag werden folgende Leistungen anerkannt:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a) vor einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

b) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

2 Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leistungen gleichwertig sind mit
den Leistungen, die im Studiengang 'Bachelor of Public Administration' zu erbringen sind.



(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang 'Bachelor of Public Administration' ersetzt werden.

(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.

(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.