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Änderung § 21 GntDBwVVDV vom 23.07.2024
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§ 21 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung | § 21 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Module | |
(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. (2) 1 Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. 2 Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. 3 Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. 2 Die Fachmodule sind unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. 3 In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. 2 Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. 3 In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen. |
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