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Änderung § 29 GntDBwVVDV vom 23.07.2024
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§ 29 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung | § 29 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Bewertung der Prüfungsleistungen | |
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: | Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | 1 | 2 | 3 | 4 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 (2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet. (3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. | |
(Text alte Fassung) (4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. 2 Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. |
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