Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 GntDBwVVDV vom 23.07.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GntDBwVVDVÄndV am 23. Juli 2024 und Änderungshistorie der GntDBwVVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung
§ 29 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Bewertung der Prüfungsleistungen


(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:


| Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl | Rangpunkte/
Rangpunktzahl | Note | Notendefinition

| 1 | 2 | 3 | 4

1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht

2 | 93,69 bis 87,50 | 14

3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4 | 83,39 bis 79,20 | 12

5 | 79,19 bis 75,00 | 11

6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht

7 | 70,89 bis 66,70 | 9

8 | 66,69 bis 62,50 | 8

9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10 | 58,39 bis 54,20 | 6

11 | 54,19 bis 50,00 | 5

12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können

13 | 41,69 bis 33,40 | 3

14 | 33,39 bis 25,00 | 2

15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können

16 | 12,49 bis 0,00 | 0


(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(Text alte Fassung)

(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. 2 Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.