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Änderung § 57 GntDBwVVDV vom 23.07.2024

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§ 57 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung
§ 57 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Verhinderung


(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.

(2) 1 Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3 Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1 Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen. 2 Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bearbeitung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. 2 Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. 3 Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 4 Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. 2 Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. 3 Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 4 Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.

(5) 1 Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2 Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.