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Änderung § 60 GntDBwVVDV vom 23.07.2024

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§ 60 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung
§ 60 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auf Antrag werden folgende Leistungen anerkannt:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a) vor einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

b) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

2 Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leistungen gleichwertig sind mit
den Leistungen, die im Studiengang 'Bachelor of Public Administration' zu erbringen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang 'Bachelor of Public Administration' ersetzt werden.

(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.

(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.