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Änderung § 60 GntDBwVVDV vom 23.07.2024
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§ 60 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung | § 60 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Auf Antrag werden folgende Leistungen anerkannt: 1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie 2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind a) vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder b) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. 2 Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leistungen gleichwertig sind mit den Leistungen, die im Studiengang 'Bachelor of Public Administration' zu erbringen sind. | (Text neue Fassung) (1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang 'Bachelor of Public Administration' ersetzt werden. |
(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule. (3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |
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