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Änderung § 8 BrexitSozSichÜG vom 01.01.2021
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§ 8 BrexitSozSichÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 8 BrexitSozSichÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft | |
(1) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 endet 1. mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mehr besteht, oder 2. mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). (1a) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 7a endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). | |
(Text alte Fassung) (2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abweichend von § 175 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nachweist. | (Text neue Fassung) (2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abweichend von § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nachweist. |
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