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Artikel 2 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung (5. SeefiVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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