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Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung (5. SeefiVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 15 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Änderung der Seefischereiverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. April 2019 SeefiV § 2, § 7, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 21, § 22, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, mWv. 1. Juli 2019 § 10, § 18

Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „die die Bundesflagge führen" durch die Wörter „die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden."

cc)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „die die Bundesflagge führen" durch die Wörter „die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" durch die Wörter „die Bundesanstalt" und die Wörter „Bundesministerium im Einvernehmen" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen

Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom 10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2019

4.
Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.

(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über

1.
den ICES-Bereich und das statistische Rechteck, in welchen Fänge getätigt wurden,

2.
alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produktgewicht und Aufmachungsart, einschließlich der Fangmengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen, und der geschätzten Fangmengen, die zurückgeworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen),

3.
die Anzahl der Seetage,

4.
die Bezeichnung des Anlandehafens und

5.
den je Art erzielten Erlös.

Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1)" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt."

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern „Angaben einzutragen hat" die Wörter „und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln" angefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt."

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 im Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „die die Bundesflagge führen" durch die Wörter „die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form

 
a)
der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten,

b)
des Fischens in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gemäß der laufenden Nummer 8 der Anlage 5 oder

c)
der Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe oder der Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß der laufenden Nummer 10 der Anlage 5

Punkte festgesetzt worden sind."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „(EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1)" durch die Angabe „(EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1)" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „(EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34)" durch die Angabe „(EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1)" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen."

9.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Erstverkauf" durch die Wörter „die Erstvermarktung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2019

10.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Kommas und die Wörter „längstens bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt," gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Buchstabe b bis f" gestrichen.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Buchstabe b bis f" und die Wörter „bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt," gestrichen.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und h" gestrichen.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und 68" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Tag" die Wörter „und pro Verbraucher" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,".

12.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

„7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 9 bis 11.

cc)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:

„12.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

dd)
Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 13 bis 23.

13.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird

Bastardmakrele (Stöcker) Blauer Wittling
BlaulengButte
EberfischGabeldorsch
GelbschwanzflunderGlattbutt
GoldlachsGrenadierfische
HeringKabeljau
KaisergranatKalmar
LachsLeng
LimandeLodde
MakreleRauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)
RotbarschRotzunge
Sämtliche Haie Sämtliche Rochen
Sämtliche Thunfische Sandaal
SchellfischScholle
Schwarzer Degenfisch Schwarzer Heilbutt
SchwertfischSeehecht
Seelachs (Köhler) Seeteufel
SeezungeSprotte
SteinbuttStintdorsch
WittlingWolfsbarsch".


14.
In Anlage 3 wird in der die Nordsee betreffenden Aufzählung das Wort „Accumersiel" durch das Wort „Westeraccumersiel" ersetzt und das Wort „Friedrichskoog" gestrichen.

15.
Der Anlage 4 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

„Abschnitt 3 Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes

1.
Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz

a)
Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet.

b)
Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt.

c)
Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trichternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/ Trichternetz in den Steert gelangen können.

d)
Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des Hauptnetzes angebracht ist. Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Abstand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung (in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes.

e)
Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen beziehungsweise an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.

2.
Technische Merkmale Sortiergittereinsatz

a)
Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergittern parallel zur längeren Achse auszurichten.

b)
Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen."

16.
Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems

1234
Lfd.
Nr.
Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
1Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf-
zeichnung und Meldung von Fangdaten oder
fangrelevanten Daten, einschließlich der über
das satellitengestützte Schiffsüberwachungs-
system (VMS) zu übermittelnden Daten
§ 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung
3
2Einsatz von verbotenem oder nicht vor-
schriftsmäßigem Fanggerät
§ 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative
des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative
und Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a zweite
Alternative der Seefischerei-Bußgeldverord-
nung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 1 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,
§ 9 Nummer 3 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,
§ 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung
4
3Fälschen oder Verbergen von Kennzeich-
nung, Identität oder Registrierung
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
5
4Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von
Beweismaterial für eine Untersuchung
§ 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiver-
ordnung
5
5Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von
untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen
die geltenden Rechtsvorschriften
§ 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 17 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung
5
6Fischen im Gebiet einer regionalen Fischerei-
organisation in einer Weise, die mit den Er-
haltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
dieser Organisation nicht vereinbar ist oder
gegen diese verstößt
a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation
(NAFO):
§ 18 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
b) Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (N EAFC):
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
5
7Fischen ohne ein vom Flaggenstaat oder dem
betreffenden Küstenstaat erteilte gültige
Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 17 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
8Fischen in einem Schongebiet, während einer
Schonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen
der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 52 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 53 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 56 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 68 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 69 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 17 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 17 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
6
9Gezielte Befischung eines Bestands, für den
ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt
§ 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes 7
10Behinderung von Fischereiinspektoren bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal-
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder
Behinderung von Beobachtern bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der
geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beach-
ten
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 28 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 30 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 31 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
11Umladung von Fängen von Fischereifahrzeu-
gen, die nachweislich an IUU-Fischerei im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 be-
teiligt waren, insbesondere von Schiffen, die
in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der
IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisa-
tion geführt sind, oder Durchführung gemein-
samer Fangeinsätze mit solchen Schiffen
oder Unterstützung oder Versorgung solcher
Schiffe
§ 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
12Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne
Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem
Völkerrecht staatenlosen Schiffes
§ 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes
7
".


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 4 und 10 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. April 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner