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Änderung § 6 PSA-DG vom 16.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 31 ProdSGNOG am 16. Juli 2021 und Änderungshistorie des PSA-DGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 PSA-DG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 6 PSA-DG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Text alte Fassung) § 6 Kostenerhebung | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen. |
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