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Artikel 2 - Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVOBV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten."
- 2.
- § 64b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet."
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