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Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVOBV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), der zuletzt in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und in Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz zuletzt durch Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung



Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2.
Die Überschrift vor § 1 wird gestrichen.

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht

1.
das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), zuletzt geändert durch die Beschlüsse vom 29. und 30. September 2015 (BGBl. 2017 II S. 820, 822, 826, 828, 829), in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
anzuwendende Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung

inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.

(2) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr sind Artikel 8 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 und 29 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht anzuwenden.

(3) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden."

4.
§ 3 wird aufgehoben.

5.
§ 5 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bestimmungen der Abschnitte II bis IV" durch die Wörter „nachfolgenden Bestimmungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

c)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Erheblich ermäßigte Beförderungsentgelte sind solche, die im Tarif ausdrücklich so benannt sind und eine Ersparnis gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis von mehr als 50 Prozent gewähren. Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochen-, Monats- und Jahreskarten, gelten nicht als ermäßigte Beförderungsentgelte im Sinne von Satz 3."

6.
§ 7 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Entgelte" die Wörter „und Bedingungen" eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Reiseveranstaltern" die Wörter „und Fluggesellschaften" eingefügt.

cc)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „Vergleichbaren Großkunden" das Wort „und" gestrichen und ein Komma eingefügt und werden nach den Wörtern „vergleichbaren Reiseveranstaltern" die Wörter „und vergleichbare Fluggesellschaften" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

7.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt:

§ 4 Ausschluss von der Beförderung

(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 können nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

§ 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

 
a)
bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder

b)
sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann, oder nicht aushändigt.

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war."

8.
Die Überschrift nach § 7 und die §§ 8, 10, 11, 12 und 13 werden aufgehoben.

9.
§ 9 wird § 6 und wie folgt gefasst:

§ 6 Fahrausweise

(1) Der Reisende ist verpflichtet, Fahrausweise und sonstige Karten (zum Beispiel Zuschlags-, Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt.

(2) Der Tarif kann bestimmen, dass Bahnsteige nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen.

(3) Sind Fahrpreise von Fahrausweisen unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird."

10.
§ 14 wird § 7.

11.
Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.

12.
§ 17 wird § 8 und nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Reisende, die wegen Ausfalls oder Unpünktlichkeit des Zuges gemäß Absatz 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist."

13.
§ 18 wird § 9 und Absatz 3 wird aufgehoben.

14.
§ 19, die Überschrift nach § 19, die §§ 25, 26, 27 und 29, die Überschrift nach § 29 und § 35 werden aufgehoben.

15.
§ 36 wird § 10 und Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

16.
Die Überschrift nach § 36 wird aufgehoben.

17.
§ 37 wird § 11.


Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2019 EBO § 63, § 64b

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten."

2.
§ 64b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer