Die Erste Verordnung zur Durchführung des
Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt.
- 5.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro
|
1.144
|
1.144
|
576
|
435
|
320
|
288
|
576
|
858
|
576".
|
- 7.
- Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro
|
„ab 1.1.2019 | 31.899 | 39.337 | 52.588 | 68.798".
|
-
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro
|
„ab 1.1.2019 | 21.266 | 26.225 | 35.059 | 45.865".
|
-
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro
|
„ab 1.1.2019 | 12.756 | 15.732 | 21.036 | 27.516".
|
-
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro
|
„ab 1.1.2019 | 6.384 | 7.872 | 10.512 | 13.764".
|
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5049