Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich," eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
1.144
1.144
576
435
320
288
576
858
576".


7.
Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.1.2019 31.899 39.337 52.588 68.798".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.1.2019 21.266 26.225 35.059 45.865".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.1.2019 12.756 15.732 21.036 27.516".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.1.2019 6.384 7.872 10.512 13.764".


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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5049
Artikel 1 BEGDRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer ...


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