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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich," eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
1.144
1.144
576
435
320
288
576
858
576".


7.
Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.1.2019 31.899 39.337 52.588 68.798".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.1.2019 21.266 26.225 35.059 45.865".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.1.2019 12.756 15.732 21.036 27.516".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.1.2019 6.384 7.872 10.512 13.764".



Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „610 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „640 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mindestens 690 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
580
722
861
1.005
1.146
1.430".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
1.336".


5.
Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 26.628 27.708 28.728 29.808 30.840 31.896".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 27.816 30.120 32.436 34.752 37.044 39.336".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 33.564 36.504 39.456 42.372 45.312 48.264".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
Euro
„ab 1.1.2019 43.584 47.028 50.388 53.808 57.216 60.648 64.044".



Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
2.562".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
753".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. September 2016 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2019 um 7,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.562 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
2.562".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
1.297
1.633
135".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. September 2016" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Januar 2019 1.181 Euro."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. September 2016" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Januar 2019 135 Euro."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. September 2016" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Januar 2019 424 Euro."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. September 2016" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Januar 2019 556 Euro."

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
811".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
623".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
311".


8.
Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 28.739 30.846 31.899".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 32.424 37.034 39.337".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 39.438 45.311 48.252".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 50.410 57.226 60.636 64.044".


9.
Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 28.739 30.846 31.899".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 12.933 20.050 23.286".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 8.628 13.368 15.528".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 7191.114 1.294".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 32.424 37.034 39.337".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 14.591 24.072 28.716".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 9.732 16.044 19.140".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 8111.337 1.595".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 39.438 45.311 48.252".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 17.747 29.452 35.224".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 11.832 19.632 23.484".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 9861.636 1.957".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 50.410 57.226 60.636 64.044".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 17.795 31.474 41.839 46.112".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 11.868 20.988 27.888 30.744".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 9891.749 2.324 2.562".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. April 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz