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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt.
- 5.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
1.144 |
1.144 |
576 |
435 |
320 |
288 |
576 |
858 |
576". |
- 7.
- Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.1.2019 | 31.899 | 39.337 | 52.588 | 68.798". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.1.2019 | 21.266 | 26.225 | 35.059 | 45.865". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.1.2019 | 12.756 | 15.732 | 21.036 | 27.516". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.1.2019 | 6.384 | 7.872 | 10.512 | 13.764". |
Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt.
- 2.
- In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „610 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „640 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mindestens 690 Euro" eingefügt.
- 3.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
580 |
722 |
861 |
1.005 |
1.146 |
1.430". |
- 4.
- § 21b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
1.336". |
- 5.
- Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 26.628 | 27.708 | 28.728 | 29.808 | 30.840 | 31.896". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 27.816 | 30.120 | 32.436 | 34.752 | 37.044 | 39.336". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 33.564 | 36.504 | 39.456 | 42.372 | 45.312 | 48.264". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 45. Lebens- jahr Euro | ab voll- endetem 50. Lebens- jahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 43.584 | 47.028 | 50.388 | 53.808 | 57.216 | 60.648 | 64.044". |
Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
2.562". |
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
753". |
- 3.
- Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. September 2016 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2019 um 7,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.562 Euro nicht überschritten werden darf." - 4.
- § 33a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
2.562". |
- 5.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
1.297 |
1.633 |
135". |
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. September 2016" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2019 1.181 Euro." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. September 2016" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2019 135 Euro."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. September 2016" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2019 424 Euro." - c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. September 2016" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Januar 2019 556 Euro."
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
811". |
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
623". |
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab 1.1.2019 Euro |
311". |
- 8.
- Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 28.739 | 30.846 | 31.899". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 32.424 | 37.034 | 39.337". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 39.438 | 45.311 | 48.252". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 50.410 | 57.226 | 60.636 | 64.044". |
- 9.
- Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 28.739 | 30.846 | 31.899". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 12.933 | 20.050 | 23.286". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 8.628 | 13.368 | 15.528". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 719 | 1.114 | 1.294". |
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 32.424 | 37.034 | 39.337". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 14.591 | 24.072 | 28.716". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 9.732 | 16.044 | 19.140". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 811 | 1.337 | 1.595". |
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 39.438 | 45.311 | 48.252". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 17.747 | 29.452 | 35.224". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 11.832 | 19.632 | 23.484". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 986 | 1.636 | 1.957". |
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 50.410 | 57.226 | 60.636 | 64.044". |
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 17.795 | 31.474 | 41.839 | 46.112". |
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 11.868 | 20.988 | 27.888 | 30.744". |
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.1.2019 | 989 | 1.749 | 2.324 | 2.562". |
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. April 2019.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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