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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „620 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „610 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „640 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Januar 2019 von mindestens 690 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
580
722
861
1.005
1.146
1.430".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2016
bis
31.12.2018
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.1.2019
Euro
1.336".


5.
Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 26.628 27.708 28.728 29.808 30.840 31.896".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 27.816 30.120 32.436 34.752 37.044 39.336".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.1.2019 33.564 36.504 39.456 42.372 45.312 48.264".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2016" durch die Angabe „bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
Euro
„ab 1.1.2019 43.584 47.028 50.388 53.808 57.216 60.648 64.044".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5049
Artikel 2 BEGDRÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird ...