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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung (1. PflSchGerätVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13)." - 2.
- § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen." - 3.
- § 8 wird aufgehoben.
- 4.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1
- 5.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- „7.
- tragbare Granulatstreugeräte oder
- 8.
- Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg."
- 6.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beizgeräte" die Wörter „mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden vor dem Wort „Granulatstreugeräte" die Wörter „schleppergetragene oder aufgebaute" eingefügt.
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