Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung (1. PflSchGerätVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507 (Nr. 14); Geltung ab 30.04.2019
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes, der durch Artikel 375 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 30. April 2019 PflSchGerätV § 1, § 3, § 8, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 5

Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13)."

2.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen."

3.
§ 8 wird aufgehoben.

4.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1

Muster Antragsformular (BGBl. I 2019 S. 508)


5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
tragbare Granulatstreugeräte oder

8.
Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg."

6.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beizgeräte" die Wörter „mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden vor dem Wort „Granulatstreugeräte" die Wörter „schleppergetragene oder aufgebaute" eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. April 2019.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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