Tools:
Update via:
Änderung § 14 EHV 2030 vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 24 EHV 2030 am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der EHV 2030Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 EHV 2030 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 14 EHV 2030 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch § 24 V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 9 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) 1 Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. 2 Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 9 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen. (3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13393/al158784-0.htm