Änderung § 8b EHV 2030 vom 25.02.2023

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§ 8b EHV 2030 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung
§ 8b EHV 2030 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage


vorherige Änderung

 


Sofern mindestens eine der in Artikel 26 der EU-Zuteilungsverordnung genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.




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