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Änderung § 8c EHV 2030 vom 25.02.2023
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§ 8c EHV 2030 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung | § 8c EHV 2030 n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 |
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(Text alte Fassung) § 8c (neu) | (Text neue Fassung)§ 8c Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten |
(1) Ab dem Berichtsjahr 2022 sind die Luftfahrzeugbetreiber - abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung - verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten Bericht zu erstatten. (2) Die Berichterstattung muss im Einklang mit den Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfolgen. (3) Für die Ermittlung der Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend. |
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