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Abschnitt 5 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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Abschnitt 5 Zuteilung von Berechtigungen (Zu § 9 des Gesetzes)
§ 8 Erhebung von Bezugsdaten
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der EU-Zuteilungsverordnung gefordert sind, folgende Angaben zu machen:
- 1.
- allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:
- a)
- die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme,
- b)
- im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der EU-Zuteilungsverordnung anzugebenden Produkte die Menge an messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde,
- c)
- im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen;
- 2.
- zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in Sonderfällen:
bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.
§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen - abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung - erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 V. v. 20. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 m.W.v. 25. Februar 2023
§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
Sofern mindestens eine der in Artikel 26 der EU-Zuteilungsverordnung genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 V. v. 20. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 m.W.v. 25. Februar 2023
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