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Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung (1. MessEGebVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
auf Grund des § 4 Absatz 1, des § 30 Nummer 3 und des § 41 Nummer 5 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 1722) die Bundesregierung und

-
auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes, der durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2019 MessEGebV § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, Anlage

Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird gestrichen.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 2 bis 8.

c)
Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben."

3.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren."

4.
In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „außerhalb einer Rundfahrt oder" gestrichen.

5.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Billigkeit" die Wörter „, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)," eingefügt.

6.
Die Anlage wird wie aus dem Anhang I zu dieser Verordnung ersichtlich gefasst.


Artikel 2 Weitere Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 MessEGebV Anlage

Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie aus Anhang II dieser Verordnung ersichtlich gefasst.


Artikel 3 Änderung der Mess- und Eichverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2019 MessEV § 1, § 5, Anlage 1, Anlage 4, Anlage 7

Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter „sowie von Holz" gestrichen.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c)
Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

3.
In Anlage 1 Nummer 2 wird das Wort „keine" durch das Wort „Eiersortiermaschinen" ersetzt.

4.
Anlage 4 Teil B Modul B Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an Dritte

Die Konformitätsbewertungsstelle kann auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen übersenden, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dies verlangen, können sie eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet."

5.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte „Messgeräteart" die Wörter „mit Ausnahme der Gewichtsstücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören" gestrichen.

b)
In Nummer 2.2.2 werden in der Spalte „Messgeräteart" die Wörter „, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören" gestrichen.

c)
Die Zeilen zu den Nummern 2.2.8 und 2.3.4 werden gestrichen.

d)
Die bisherige Nummer 2.2.9 wird Nummer 2.2.8.

e)
In Nummer 6.6 werden in der Spalte „Messgeräteart" die Wörter „zur Bestimmung der Zeit" gestrichen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anhang I zu Artikel 1 Nummer 6


Anhang I wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 20201

Inhaltsverzeichnis

Schlüsselzahlen-
gruppe
Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur Längen- oder Flächenbestimmung
2Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität
7Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)
8Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
Medien als Flüssigkeiten
10Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
12Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
15Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen
18Bescheinigungen
19Stundensätze


---

1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.

SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
 Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
 
 1. Eichung  
1.1.1.1Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 164,60
1.1.1.2Stoff- und Stofflegemessmaschinen 232,30
1.1.1.3Messmaschinen für Bodenbeläge 207,80
1.1.1.4Messmaschinen für Wegstrecken 75,00
 Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer)
 
H 1.3-1 Hinweis:
Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5 ... erhoben.
 
1.3.1.1Halbautomatische Choirometer 181,80
1.3.1.2vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 121,20
1.3.1.3jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer
30,40
E 1-1 Weitere Ermäßigungen
Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent ge-
währt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ...
oder 1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
H 2-1 Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in
Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke  
 1. Eichung  
 der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)  
2.1.2.1bis 50 g 6,00
2.1.2.2von 100 g bis 1 kg 10,00
2.1.2.3von 2 kg bis 10 kg 13,70
2.1.2.4von 20 kg bis 50 kg 21,80
2.1.2.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
22,70
 Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
 
2.1.3.1bis 1 kg 16,30
2.1.3.2von 2 kg bis 10 kg 21,40
2.1.3.3von 20 kg bis 50 kg 26,40
2.1.3.4Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
30,50
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)  
2.1.4.1bis 50 g 30,80
2.1.4.2von 100 g bis 1 kg 34,00
2.1.4.3von 2 kg bis 10 kg 38,20
2.1.4.4von 20 kg bis 50 kg 46,60
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 68,60
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2  
2.1.5.1bis 50 g 52,00
2.1.5.2von 100 g bis 1 kg 66,40
2.1.5.3von 2 kg bis 50 kg 89,50
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2 ..., 2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen  
 1. Eichung  
 Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).  
H 2.2-1 Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1 ... erhoben.
 
 Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen  
H 2.2-2 Hinweis:
Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben.
 
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.1.1bis 5 kg 178,50
2.2.1.2 über 5 kg 240,20
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.1.3bis 5 kg 240,90
2.2.1.4über 5 kg 262,20
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.1bis 5 kg 141,40
2.2.2.2über 5 kg bis 50 kg 185,60
2.2.2.3über 50 kg bis 350 kg 230,20
 ohne Anzeigeeinrichtung  
2.2.2.4bis 5 kg 87,90
 Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)  

H 2.2-3
Hinweis:
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3 ... berechnet.

 mit Anzeigeeinrichtung  
2.2.3.1bis 5 kg 73,40
2.2.3.2über 5 kg bis 50 kg 91,10
2.2.3.3über 50 kg bis 350 kg 146,10
2.2.3.4über 350 kg bis 1.500 kg 272,70
2.2.3.5über 1.500 kg bis 2.900 kg 313,40
2.2.3.6über 2.900 kg bis 12.000 kg 563,10
2.2.3.7über 12.000 kg bis 31.000 kg 710,20
2.2.3.8über 31.000 kg bis 81.000 kg 936,20
2.2.3.9über 81.000 kg bis 200.000 kg 1.399,70
 ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen  
2.2.3.10bis 5 kg 73,40
2.2.3.11über 5 kg bis 50 kg 85,50
2.2.3.12über 50 kg bis 350 kg 102,90
 Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen  
2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeitsauf-
wand für die Prüfung der Normale berechnet.
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Zusatzeinrichtungen 
2.2.3.14elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 22,10
2.2.3.15sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
 
2.2.4.1bis 5 kg 111,40
2.2.4.2über 5 kg bis 50 kg 129,10
2.2.4.3über 50 kg bis 350 kg 184,10
 Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen  
2.2.9.1Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle
109,00
2.2.9.2Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 129,60
2.2.9.3zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,30
 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.2.9.4Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
2.2.9.5jede Stillstandsicherung in Waagen 15,30
 Zusatzgebühren 
 für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen  
2.2.10.1bis 5 kg 11,80
2.2.10.2über 5 kg bis 50 kg 11,80
2.2.10.3über 50 kg bis 350 kg 16,40
2.2.10.4über 350 kg bis 1.500 kg 26,40
2.2.10.5über 1.500 kg bis 2.900 kg 42,70
2.2.10.6über 2.900 kg bis 12.000 kg 67,90
2.2.10.7über 12.000 kg bis 31.000 kg 86,00
2.2.10.8über 31.000 kg bis 81.000 kg 124,80
2.2.10.9über 81.000 kg bis 200.000 kg 141,80
 für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind
 
H 2.2-4 Hinweis:
Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben.
 
 Jede weitere Auswägeeinrichtung  
2.2.11.1über 50 kg bis 350 kg 22,70
2.2.11.2über 350 kg bis 1.500 kg 32,80
2.2.11.3über 1.500 kg bis 2.900 kg 48,40
2.2.11.4über 2.900 kg bis 12.000 kg 77,90
2.2.11.5über 12.000 kg bis 31.000 kg 157,30
2.2.11.6über 31.000 kg bis 81.000 kg 260,10
2.2.11.7über 81.000 kg bis 200.000 kg 390,80
 für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden
 
2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer
halben Stunde
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Ermäßigungen 
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
 
E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4 ... eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 oder 2.2.4 ... wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
gewährt wird.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ... oder 2.2.11 ...
aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ...
oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen  
 1. Eichung  
 Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung.
 
 Hinweise: 
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern ein.
 
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
 
 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)  
H 2.3-3 Hinweis:
Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
 
2.3.1.1bis 10 kg 218,00
2.3.1.2über 10 kg bis 50 kg 338,60
2.3.1.3über 50 kg bis 250 kg 501,40
2.3.1.4über 250 kg bis 500 kg 616,40
2.3.1.5über 500 kg bis 3.000 kg 694,50
2.3.1.6über 3.000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
2.3.2.1bis 1 kg 361,00
2.3.2.2über 1 kg bis 10 kg 405,80
2.3.2.3über 10 kg 428,80
 Mehrspurwaagen 
2.3.2.4selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
 
2.3.3.1bis 10 kg 218,00
2.3.3.2über 10 kg bis 50 kg 338,60
2.3.3.3über 50 kg bis 250 kg 501,40
2.3.3.4über 250 kg bis 500 kg 616,40
2.3.3.5über 500 kg bis 3.000 kg 694,50
2.3.3.6über 3.000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
 Selbsttätige Gleiswaagen  
2.3.4.1selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)  
2.3.5.1bis 10 kg 218,00
2.3.5.2über 10 kg bis 50 kg 338,60
2.3.5.3über 50 kg bis 250 kg 501,40
2.3.5.4über 250 kg bis 500 kg 616,40
2.3.5.5über 500 kg bis 3.000 kg 694,50
2.3.5.6über 3.000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren  
2.3.6.1Förderbandwaagennach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen  
2.3.7.1bis 500 kg 600,20
2.3.7.2über 500 kg bis 3.000 kg 606,40
2.3.7.3über 3.000 kg bis 10.000 kg 697,40
2.3.7.4über 10.000 kg 782,20
 Weitere Messgeräte  
2.3.9.1Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2 ...
aufgeführten
Gebührensätzen.
 Zusatzgebühren 
2.3.11.1Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 60,70
 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.3.12.1Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
E 2.3-1 Ermäßigungen
Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ...
wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von
40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom
Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung ge-
stellt werden.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis
2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
bühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur
 
 (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-
leitungen)
 
 1. Eichung  
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)  
3.0.1.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 50,00
3.0.1.2jeder weitere Prüfpunkt 12,60
3.0.1.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
40,00
3.0.1.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,00
3.0.1.5ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 33,00
3.0.1.6jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 5,00
3.0.1.7ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 24,20
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C)  
3.0.2.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 54,60
3.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt 13,70
3.0.2.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
43,60
3.0.2.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,90
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C)  
3.0.3.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 59,10
3.0.3.2jeder weitere Prüfpunkt 14,90
3.0.3.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
47,40
3.0.3.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,90
 Thermometer in Aräometern  
3.0.4.1erstes Thermometer 18,70
3.0.4.2jedes weitere Thermometer 9,40
3.0.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten
7,10
 Zusatzgebühren 
3.0.5.1für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern
13,70
 für teilweise eintauchend justierte Thermometer  
3.0.6.1Eintauchtiefe bis 30 cm 15,20
3.0.6.2Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 35,50
3.0.6.3experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 31,80
3.0.6.4Extremthermometer13,70
 bei Glasthermometern  
3.0.6.5Anbringen einer Strichmarke 1,30
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
 1. Eichung  
 Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk
 
 Klasse 1,6 bis 4,0  
4.1.1.1bis zu zehn Stück, je Gerät 70,00
4.1.1.2ab dem elften Stück, je Gerät 65,90
 Klasse 1,0  
4.1.2.1bis zu zehn Stück, je Gerät 77,30
4.1.2.2ab dem elften Stück, je Gerät 62,50
 Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)  
4.1.3.1je Gerät 105,50
 Reifendruckmessgeräte 
4.2.1.1Prüfung Reifendruckmessgeräte 49,90
4.2.1.2Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 21,80
4.2.1.3Reifendruckautomaten94,00
E 4.2-1 Ermäßigungen
Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens  
 1. Eichung  
 Behälter ohne Einteilung  
H 5-1 Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
 
 mit einem Volumen  
5.0.1.1bis 50l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 26,70
5.0.1.2über 50l bis 200l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 36,40
5.0.1.3über 200l bis 1.000l 166,00
5.0.1.4ab 1.000l, je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 46,10
 Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten Gebüh-
rentatbeständen
 
5.0.2.1Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 73,20
 Ortsfeste Behälter mit Einteilung  
 Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen  
5.0.4.1bis 2 m³ 1.695,60
5.0.4.2über 2 m³ bis 10 m³ 2.058,90
5.0.4.3ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) 230,20
5.0.4.4100 m³ 4.117,80
5.0.4.5ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) 2.058,90
5.0.4.6ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 549,00
 Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
 
5.0.5.1bis 500 m³ 3.875,60
5.0.5.2über 500 m³ bis 5.000 m³ 4.602,20
5.0.5.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 5.328,90
5.0.5.4über 50.000 m³ 6.297,70
 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
 
5.0.6.1bis 500 m³ 3.027,80
5.0.6.2über 500 m³ bis 5.000 m³ 3.633,30
5.0.6.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 4.844,40
5.0.6.4über 50.000 m³ 5.813,30
 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen  
5.0.7.1bis 500 m³ 1.090,00
5.0.7.2über 500 m³ bis 5.000 m³ 1.937,80
5.0.7.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 3.148,90
5.0.7.4über 50.000 m³ 4.360,00
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem Zustand
 
 1. Eichung  
5.3.1.1Messwerkzeuge65,80
5.3.2.1Füllstandsmessgerät235,00
E 5.3-1 Ermäßigung
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer Wasser
 
 1. Eichung  
 Hinweise: 
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei Kraftstoffzapfanlagen
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
- bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
 
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.  
 Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
fende Messanlagen)
 
5.4.1.1über 20 l/min bis 100 l/min 166,20
5.4.1.2über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 229,40
5.4.1.3über 100 l/min bis 500 l/min 217,50
5.4.1.4über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 285,10
5.4.1.5für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 484,50
5.4.1.6für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 539,40
5.4.1.7für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten  
5.4.2.1bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
5.4.2.2über 100 l/min bis 500 l/min 393,60
5.4.2.3über 500 l/min bis 1.000 l/min 413,40
5.4.2.4über 1.000 l/min 473,60
 Schmierölmessanlagen 
5.4.3.1Schmierölmessanlagen < 20 l/min 112,30
 Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
 
5.4.5.1bis 500 l/min 538,10
5.4.5.2über 500 l/min 615,00
 Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-
sigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
 
5.4.5.3bis 100 l/min 334,20
5.4.5.4über 100 l/min bis 500 l/min 509,90
5.4.5.5über 500 l/min bis 1.000 l/min 856,70
5.4.5.6über 1.000 l/min bis 5.000 l/min 1.083,40
5.4.5.7über 5.000 l/min 1.816,00
5.4.6.1Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1 ...
bis 5.4.5 ...
aufgeführten
Gebührensätzen.

H 5.4-4
Hinweis:
Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... verwendete Bezeichnung „Volumen"
ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse" und die Volumeneinheit „l" ist als „kg" zu
lesen.

 Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)  
5.4.7.1bis 10 l/min 175,70
5.4.7.2über 10 l/min 197,70
 Ermäßigungen 
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5 ... von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
 
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
teren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
E 5.4-1 gewährt wird.
 
E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung
von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
 


SchlüsselzahlSachgebiet Höhe der
Gebühr in Euro
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ... oder der Schlüsselzahl
5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ...
oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
 
 1. Eichung  
H 5.5-1 Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben.
 
 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.1bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 19,70
5.5.1.2über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 27,40
5.5.1.3über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m³/h bis 50 m³/h 62,30
5.5.1.4über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m³/h bis 100 m³/h 141,90
 Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.5bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 12,20
5.5.1.6über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 16,50
 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.7bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 9,30
5.5.1.8über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 13,00
5.5.1.9Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
89,40
 2. Befundprüfung  
 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.6.1bis (Q3) = 16 bis 10 m³/h, pro Stück 89,40
(Festgebühr)
5.5.6.2über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m³/h bis 100 m³/h 283,80
(Festgebühr)
5.5.6.3über (Q3) = 160 über 100 m³/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase  
 1. Eichung von Volumengaszählern  
 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
 
 mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)  
5.6.1.1bis 10 m³/h 24,80
5.6.1.2über 10 m³/h bis 40 m³/h 66,80
5.6.1.3über 40 m³/h bis 100 m³/h 119,30
5.6.1.4über 100 m³/h bis 650 m³/h 247,80
5.6.1.5über 650 m³/h bis 2.500 m³/h 419,50
 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück  
5.6.1.6bis 10 m³/h 17,10
5.6.1.7über 10 m³/h bis 40 m³/h 28,60
 bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück  
5.6.1.8bis 10 m³/h 16,00
 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern  
 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
 
 mit einem maximalen Durchfluss  
5.6.1.9bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) 111,30
5.6.1.10über 10 m³/h, pro Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)  
5.6.8.1Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 1. Eichung  
 Teilgeräte 
 Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase  
 Temperatur-Mengenumwerter 
5.6.9.1Prüfung auf dem Prüfstand 148,40
5.6.9.2Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 417,30
 Zustands-Mengenumwerter 
5.6.9.3Prüfung auf dem Prüfstand 372,10
5.6.9.4Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 641,00
5.6.9.5nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten  
5.6.9.6ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 154,60
5.6.9.7für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 30,40
 2. Befundprüfung bei Teilgeräten  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität
 
 Hinweise: 
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
 
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler zu berechnen.
 
 Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern  
 Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
 
 Eichung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.1.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 21,60
6.0.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 13,40
 Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.2.1Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 105,60
 Eichung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.3.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,40
6.0.3.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,90
 Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.4.1Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,70
 Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern  
 Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung  
 je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
 
6.0.5.1bei messtechnischer Prüfung 13,30
6.0.5.2bei Funktionskontrolle 4,40
6.0.5.3Energieüberverbrauchsmesswerk13,30
 Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung
 
6.0.6.1Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
13,30
6.0.6.2Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
tisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
Anzeige, je Ausstattungsmerkmal
4,40
 Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen)
 
 Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ...
aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ... jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern  
6.0.7.1Messwandlerzähler39,90
 Befundprüfung bei Messwandlerzählern  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
 
 Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität  
6.5.1.1Stromwandlernach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
6.5.1.2Spannungswandlernach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität
 
6.6.1.1Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
 
 1. Eichung  
 Hinweise: 
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben.
 
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben.
 
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.
 
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
zahlen 7.3 ...
 
 Teilgeräte 
 Durchflusssensoren 
 bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp  
7.2.1.1bis 3 m³/h 58,20
7.2.1.2über 3 m³/h bis 10 m³/h 93,40
7.2.1.3über 10 m³/h bis 50 m³/h 188,90
 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück  
7.2.1.4bis 3 m³/h 42,90
7.2.1.5über 3 m³/h bis 10 m³/h 64,80
7.2.1.6über 10 m³/h bis 50 m³/h 137,30
 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
7.2.1.7bis 3 m³/h 36,30
7.2.1.8über 3 m³/h bis 10 m³/h 60,40
 Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
 
7.3.1.1elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 61,50
7.3.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 29,70
7.3.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 14,90
 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare)
 
7.3.2.1elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 181,80
7.3.2.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 90,60
 Temperaturfühlerpaar 
7.4.1.1Temperaturfühlerpaar55,50
7.4.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 29,10
7.4.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 14,90
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder
7.4 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
 
 1. Eichung  
H 8-1 Hinweis:
Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
 
 Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose
 
 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m³ oder
≥ 0,2 Prozent
 
 bei drei Prüfpunkten  
8.1.1.1erstes Stück 25,70
8.1.1.2jedes weitere Stück 17,90
8.1.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 10,90
 bei fünf Prüfpunkten  
8.1.2.1erstes Stück 35,80
8.1.2.2jedes weitere Stück 24,20
8.1.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 18,70
 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m³ oder
< 0,2 Prozent
 
 bei drei Prüfpunkten  
8.1.3.1erstes Stück 42,10
8.1.3.2jedes weitere Stück 28,00
8.1.3.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 17,90
 bei fünf Prüfpunkten  
8.1.4.1erstes Stück 51,40
8.1.4.2jedes weitere Stück 34,30
8.1.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 24,20
 Zusatzgebühren 
8.1.5.1andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 9,40
8.1.5.2jeder zusätzliche Prüfpunkt 8,60
8.1.5.3Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart
9,40
8.1.5.4ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 90,30
 Weitere Messgeräte  
8.1.6.1Pyknometer (ohne Skale) 110,20
8.1.6.2Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück 53,10
8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel) 120,70
8.4.1.1digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten 371,50
8.5.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 6,30
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ...
bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration
von anderen Medien als Flüssigkeiten
 
 1. Eichung  
 Getreideprober 

H 9.1-1
Hinweis:
Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestim-
mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).

9.1.1.1Viertelliterprober140,30
9.1.1.2Literprober140,30
9.1.1.3ab dem vierten Stück 112,30
 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
 
9.2.1.1Prüfung des ersten Messgerätes 370,10
9.2.1.2vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle
120,40
H 9.2-1 Hinweis:
Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der Prüfsiebe ein.
 
9.2.1.3jede weitere Getreideart und Messzelle 36,50
E 9.2-1 Ermäßigung
Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine
Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
 
9.3.1.1Atemalkohol-Messgerät121,20
9.4.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,30
 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer)
 
H 9.5-1 Hinweis:
Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3 ... erhoben.
 
9.5.1.1vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 484,50
9.5.1.2vom zweiten Stück ab 339,10
9.5.1.3jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 30,40
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
den Gasen
 
 1. Eichung  
10.1.1.1Brennwertmessgerätenach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Mengenumwerter für Gas  
 Brennwertmengenumwerter  
10.2.1.1Prüfung am Gebrauchsort 641,00
10.4.1.1Gasbeschaffenheitsmessgerätenach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
 
 1. Eichung  
11.1.1.1Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 83,10
 Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal  
11.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
442,80
11.1.3.1Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
415,10
11.1.4.1Zeitbewertung Impuls 166,10
11.1.5.1C-bewerteter Spitzenschallpegel 166,10
11.1.6.1Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel)
249,10
11.1.7.1Taktmaximalpegel110,70
11.1.8.1AI-bewerteter Mittelungspegel 110,70
11.1.9.1Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 110,70
 Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen  
11.1.10.1akustische Prüfung eines Mikrofons 99,60
11.1.11.1je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 55,40
 Weiteres Messgerät  
11.2.1.1Schallkalibrator221,40
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
zahlen 11.1 ... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1 ... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr
 
 1. Eichung  
 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs
 
12.1.1.1Radlastmesser für Einzelradlast 117,50
12.1.1.2Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar 256,80
12.1.2.1Laser-Geschwindigkeitsmessgerät302,90
2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
12.1.2.2Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 93,40
12.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage424,00
12.1.4.1Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage569,30
12.1.5.1Radar-Geschwindigkeitsmessanlage472,40
12.1.5.2jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage
181,80
12.1.6.1Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage472,40
12.1.7.1Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten
 
12.1.8.1Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 169,60
12.1.9.1Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 451,50
12.1.9.2Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
erforderlich ist
242,30
 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß)
 
H 12.2-1 Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
 
12.2.1.1erstes Stück 103,30
12.2.1.2vom zweiten Stück 71,40
12.2.1.3in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 57,10
 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts  
H 12.2-2 Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
 
12.2.2.1erstes Stück 118,00
12.2.2.2vom zweiten Stück 79,40
12.2.2.3in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 63,50
E 12-1 Ermäßigung
Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
 
 Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.3.1.1Stoppuhren31,50
 Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen  
12.4.1.1Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 84,40
12.4.2.1Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess-
und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-
gesetzes)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.5.1.1Kfz-Abstandsmessgerät436,10
12.5.2.1Rotlichtüberwachungsanlage205,90
12.5.2.2Messstelle für Rotlichtüberwachung 544,80
12.5.2.3Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
lich ist
424,00
12.5.2.4Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
12.5.2.5Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf
einem Streckenabschnitt)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
12.5.3.1Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 78,00
 Zusatzgebühren 
12.6.1.1für Quittungsdrucker an Taxametern 13,20
12.6.1.2für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B.
WVZ-Rechner und Kameras
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 auf-
geführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ... (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
führte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ...,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung
 
 1. Eichung  
 Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
 
13.1.1.1Messgerätegrundgebühr133,20
13.1.1.2Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 60,70
13.1.1.3Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 14,50
13.1.1.4Stabdosimeter84,80
 Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des Luftkerma-Längenprodukts
 
13.1.2.1Diagnostikdosimeternach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis  
13.1.3.1Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Radioaktive Kontrollvorrichtungen  
13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter
78,80
13.3.1.2Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 100,50
13.3.1.3für jede pro Messposition durchgeführte Messung 24,30
 Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern  
13.4.1.1Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-
mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ...
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
licher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1 ... (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
 


SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
 II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
 Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer aufgrund von
Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung
 
 Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung
 
14.1.1.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
27,70
14.2.1.1Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
ren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los
262,40
14.2.1.2Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung, je Los
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
14.2.1.3Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen
von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der
Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung  
14.3.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
des Mess- und Eichgesetzes
1.246,80
14.3.1.2Ortsbegehungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
14.3.1.3Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 14.3.1.1
 Aktualisierung der Software  
14.4.1.1Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen
Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich-
gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich-
probenprüfung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
14.4.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
14.4.1.3Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Instandsetzer 
14.5.1.1Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In-
standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an
Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der
Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
14.5.1.2Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab-
satz 4 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
ordnung
 
15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1
Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
15.3.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
 
H 16.1-1 Hinweis:
Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
 
 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
 a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
 
 Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
 
 bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
 
16.1.1.1bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,60
16.1.1.2von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 332,00
16.1.1.3über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 362,90
 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los) von
 
16.1.2.1bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 214,30
16.1.2.2von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 242,70
16.1.2.3von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 365,10
 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-
probe (Gebühr je Los)
 
16.1.3.1bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 523,90
16.1.3.2von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 607,80
16.1.3.3über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 693,80
 Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.4.1bis zu acht Packungen 278,00
16.1.4.2von neun bis zu 13 Packungen 327,60
16.1.4.3von 14 bis zu 20 Packungen 356,30
 mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang  
16.1.5.1bis zu acht Packungen 319,90
16.1.5.2von neun bis zu 13 Packungen 419,10
16.1.5.3von 14 bis zu 20 Packungen 617,70
 b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertig-
packungsverordnung
 
16.2.1.1Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der
Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
 
 Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-
prüfung)
 
16.3.1.1bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten 94,10
16.3.1.2von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 102,50
16.3.1.3über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 134,80
 d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los)
124,40
 sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
 
16.4.2.1bis zu acht Verkaufseinheiten 155,30
16.4.2.2von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten 210,20
16.4.2.3von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 276,80
 2. Sonderfälle  
 a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen  
 aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
 
 Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von
 
16.5.1.1bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen 154,70
16.5.1.2von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen 183,70
16.5.1.3über 80 abgefüllten Maßbehältnissen 212,70
H 16.5-1 Hinweis:
Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
zahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
 
 bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
 
16.5.2.1in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 424,70
 b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24
der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der
Fertigpackungsverordnung
 
16.6.1.1sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
124,40
 sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
 
16.6.2.1bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 155,30
16.6.2.2von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 210,20
16.6.2.3von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,80
 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
 a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.7.1.1beim Hersteller 100,40
16.7.1.2in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.2.1Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 130,90
 c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von
anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
der Fertigpackungsverordnung
 
 Bestimmung (je Stichprobe)  
16.7.3.1des mittleren Stückgewichtes 55,20
16.7.3.2des mittleren Längengewichtes 65,50
16.7.3.3des mittleren Flächengewichtes 49,10
16.7.3.4der mittleren Feinheit von Garnen 130,90
16.7.3.5der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 130,90
 d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
16.7.4.1Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes  
16.8.1.1Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung der Leitung von Prüfstellen
 
 Hinweise: 
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine
Messgeräteart.
 
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
 
 Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von
 
17.1.1.1bis zu 4.000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen 3.082,50
17.1.1.2über 4.000 bis zu 10.000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4.110,00
17.1.1.3über 10.000 bis zu 50.000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5.137,50
17.1.1.4über 50.000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6.165,00
17.1.2.1Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
830,90
bis 1.661,80
17.1.2.2Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... bis 17.1.2.1  
17.1.3.1Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung
entsprechen
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
 
17.2.1.1Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung 378,30
17.2.1.2öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 198,10
 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen  
18.1.1.1Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung
24,20
18.2.1.1Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
werten)
82,40
18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr
als fünf Messwerten
Die Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 18.2.1.1
erhöht sich um
4,40 Euro
pro Messwert
 Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze  
 Hinweise: 
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2 ... sind die Kosten für Reise-
zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
stellen.
 
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse.

Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.1.1universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 156,00
19.1.1.2Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
109,80
19.1.1.3andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 86,80
 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
 
19.1.2.1universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 194,40
19.1.2.2Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
137,30
19.1.2.3andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 108,80



Anhang II zu Artikel 2


Anhang II wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211

Inhaltsverzeichnis

Schlüsselzahlen-
gruppe
Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur Längen- oder Flächenbestimmung
2Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität
7Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)
8Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
Medien als Flüssigkeiten
10Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
12Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
15Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen
18Bescheinigungen
19Stundensätze


---
1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.

SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
 Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
 
 1. Eichung  
1.1.1.1Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 175,80
1.1.1.2Stoff- und Stofflegemessmaschinen 248,10
1.1.1.3Messmaschinen für Bodenbeläge 221,90
1.1.1.4Messmaschinen für Wegstrecken 80,10
 Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischan-
teils (Choirometer)
 
H 1.3-1 Hinweis:
Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5 ... erhoben.
 
1.3.1.1Halbautomatische Choirometer 194,20
1.3.1.2vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 129,40
1.3.1.3jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer
32,50
E 1-1 Weitere Ermäßigungen
Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent ge-
währt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ...
oder 1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
H 2-1 Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in
Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke  
 1. Eichung  
 der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)  
2.1.2.1bis 50 g 6,40
2.1.2.2von 100 g bis 1 kg 10,70
2.1.2.3von 2 kg bis 10 kg 14,60
2.1.2.4von 20 kg bis 50 kg 23,30
2.1.2.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
24,20
 Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
 
2.1.3.1bis 1 kg 17,40
2.1.3.2von 2 kg bis 10 kg 22,90
2.1.3.3von 20 kg bis 50 kg 28,20
2.1.3.4Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
32,60
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)  
2.1.4.1bis 50 g 32,90
2.1.4.2von 100 g bis 1 kg 36,30
2.1.4.3von 2 kg bis 10 kg 40,80
2.1.4.4von 20 kg bis 50 kg 49,80
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 73,30
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2  
2.1.5.1bis 50 g 55,50
2.1.5.2von 100 g bis 1 kg 70,90
2.1.5.3von 2 kg bis 50 kg 95,60
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2 ..., 2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen  
 1. Eichung  
 Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).  
H 2.2-1 Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1 ... erhoben.
 
 Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen  
H 2.2-2 Hinweis:
Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben.
 
 Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)  
 mit Anzeigeeinrichtung  
2.2.1.1bis 5 kg 190,60
2.2.1.2über 5 kg 256,50
 ohne Anzeigeeinrichtung  
2.2.1.3bis 5 kg 257,30
2.2.1.4über 5 kg 280,00
 Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)  
 mit Anzeigeeinrichtung  
2.2.2.1bis 5 kg 151,00
2.2.2.2über 5 kg bis 50 kg 198,20
2.2.2.3über 50 kg bis 350 kg 245,90
 ohne Anzeigeeinrichtung  
2.2.2.4bis 5 kg 93,90
 Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)  
H 2.2-3 Hinweis:
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3 ... berechnet.
 
 mit Anzeigeeinrichtung  
2.2.3.1bis 5 kg 78,40
2.2.3.2über 5 kg bis 50 kg 97,30
2.2.3.3über 50 kg bis 350 kg 156,00
2.2.3.4über 350 kg bis 1.500 kg 291,20
2.2.3.5über 1.500 kg bis 2.900 kg 334,70
2.2.3.6über 2.900 kg bis 12.000 kg 601,40
2.2.3.7über 12.000 kg bis 31.000 kg 758,50
2.2.3.8über 31.000 kg bis 81.000 kg 999,90
2.2.3.9über 81.000 kg bis 200.000 kg
1.494,90
 ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen  
2.2.3.10bis 5 kg 78,40
2.2.3.11über 5 kg bis 50 kg 91,30
2.2.3.12über 50 kg bis 350 kg 109,90
 Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen  
2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeitsauf-
wand für die Prüfung der Normale berechnet.
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Zusatzeinrichtungen 
2.2.3.14elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 23,60
2.2.3.15sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
 
2.2.4.1bis 5 kg 119,00
2.2.4.2über 5 kg bis 50 kg 137,90
2.2.4.3über 50 kg bis 350 kg 196,60
 Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen  
2.2.9.1Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle
116,40
2.2.9.2Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 138,40
2.2.9.3zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,40
 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.2.9.4Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
2.2.9.5jede Stillstandsicherung in Waagen 16,30
 Zusatzgebühren 
 für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen  
2.2.10.1bis 5 kg 12,60
2.2.10.2über 5 kg bis 50 kg 12,60
2.2.10.3über 50 kg bis 350 kg 17,50
2.2.10.4über 350 kg bis 1.500 kg 28,20
2.2.10.5über 1.500 kg bis 2.900 kg 45,60
2.2.10.6über 2.900 kg bis 12.000 kg 72,50
2.2.10.7über 12.000 kg bis 31.000 kg 91,80
2.2.10.8über 31.000 kg bis 81.000 kg 133,30
2.2.10.9über 81.000 kg bis 200.000 kg 151,40
 für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind
 
H 2.2-4 Hinweis:
Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben.
 
 Jede weitere Auswägeeinrichtung  
2.2.11.1über 50 kg bis 350 kg 24,20
2.2.11.2über 350 kg bis 1.500 kg 35,00
2.2.11.3über 1.500 kg bis 2.900 kg 51,70
2.2.11.4über 2.900 kg bis 12.000 kg 83,20
2.2.11.5über 12.000 kg bis 31.000 kg 168,00
2.2.11.6über 31.000 kg bis 81.000 kg 277,80
2.2.11.7über 81.000 kg bis 200.000 kg 417,40
 für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden
 
2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer
halben Stunde
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Ermäßigungen 
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
 
E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4 ... eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 oder 2.2.4 ... wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
gewährt wird.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ... oder 2.2.11 ...
aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ...
oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen  
 1. Eichung  
 Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung.
 
 Hinweise: 
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern ein.
 
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
 
 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)  
H 2.3-3 Hinweis:
Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
 
2.3.1.1bis 10 kg 232,80
2.3.1.2über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.1.3über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.1.4über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.1.5über 500 kg bis 3.000 kg 741,70
2.3.1.6über 3.000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
2.3.2.1bis 1 kg 385,50
2.3.2.2über 1 kg bis 10 kg 433,40
2.3.2.3über 10 kg 458,00
 Mehrspurwaagen 
2.3.2.4selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
 
2.3.3.1bis 10 kg 232,80
2.3.3.2über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.3.3über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.3.4über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.3.5über 500 kg bis 3.000 kg 741,70
2.3.3.6über 3.000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
 Selbsttätige Gleiswaagen  
2.3.4.1selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)  
2.3.5.1bis 10 kg 232,80
2.3.5.2über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.5.3über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.5.4über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.5.5über 500 kg bis 3.000 kg 741,70
2.3.5.6über 3.000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren  
2.3.6.1Förderbandwaagennach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen  
2.3.7.1bis 500 kg 641,00
2.3.7.2über 500 kg bis 3.000 kg 647,60
2.3.7.3über 3.000 kg bis 10.000 kg 744,80
2.3.7.4über 10.000 kg 835,40
 Weitere Messgeräte  
2.3.9.1Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2 ...
aufgeführten
Gebührensätzen.
 Zusatzgebühren 
2.3.11.1Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 64,80
 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.3.12.1Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
E 2.3-1 Ermäßigungen
Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ...
wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40
Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antrag-
steller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt wer-
den.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis
2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
bühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur
 
 (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrlei-
tungen)
 
 1. Eichung  
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)  
3.0.1.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 53,40
3.0.1.2jeder weitere Prüfpunkt 13,50
3.0.1.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
42,70
3.0.1.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,70
3.0.1.5ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 35,20
3.0.1.6jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 5,30
3.0.1.7ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 25,80
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C)  
3.0.2.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 58,30
3.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt 14,60
3.0.2.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
46,60
3.0.2.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,60
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C)  
3.0.3.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 63,10
3.0.3.2jeder weitere Prüfpunkt 15,90
3.0.3.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
50,60
3.0.3.4jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 12,70
 Thermometer in Aräometern  
3.0.4.1erstes Thermometer 20,00
3.0.4.2jedes weitere Thermometer 10,00
3.0.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten
7,60
 Zusatzgebühren 
3.0.5.1für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern
14,60
 für teilweise eintauchend justierte Thermometer  
3.0.6.1Eintauchtiefe bis 30 cm 16,20
3.0.6.2Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 37,90
3.0.6.3experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 34,00
3.0.6.4Extremthermometer14,60
 bei Glasthermometern  
3.0.6.5Anbringen einer Strichmarke 1,40
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
 1. Eichung  
 Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk
 
 Klasse 1,6 bis 4,0  
4.1.1.1bis zu zehn Stück, je Gerät 74,80
4.1.1.2ab dem elften Stück, je Gerät 70,40
 Klasse 1,0  
4.1.2.1bis zu zehn Stück, je Gerät 82,60
4.1.2.2ab dem elften Stück, je Gerät 66,80
 Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)  
4.1.3.1je Gerät 112,70
 Reifendruckmessgeräte 
4.2.1.1Prüfung Reifendruckmessgeräte 53,30
4.2.1.2Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 23,30
4.2.1.3Reifendruckautomaten100,40
E 4.2-1 Ermäßigungen
Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens  
 1. Eichung  
 Behälter ohne Einteilung  
H 5-1 Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
 
 mit einem Volumen  
5.0.1.1bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 28,50
5.0.1.2über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 38,90
5.0.1.3über 200 l bis 1.000 l 177,30
5.0.1.4ab 1.000 l, je angefangene 1.000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 49,20
 Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten Gebüh-
rentatbeständen
 
5.0.2.1Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 78,20
 Ortsfeste Behälter mit Einteilung  
 Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen  
5.0.4.1bis 2 m³ 1.810,90
5.0.4.2über 2 m³ bis 10 m³ 2.198,90
5.0.4.3ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) 245,90
5.0.4.4100 m³ 4.397,80
5.0.4.5ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) 2.198,90
5.0.4.6ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 586,30
 Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
 
5.0.5.1bis 500 m³ 4.139,10
5.0.5.2über 500 m³ bis 5.000 m³ 4.915,10
5.0.5.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 5.691,30
5.0.5.4über 50.000 m³ 6.725,90
 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
 
5.0.6.1bis 500 m³ 3.233,70
5.0.6.2über 500 m³ bis 5.000 m³ 3.880,40
5.0.6.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 5.173,80
5.0.6.4über 50.000 m³ 6.208,60
 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen  
5.0.7.1bis 500 m³ 1.164,10
5.0.7.2über 500 m³ bis 5.000 m³ 2.069,60
5.0.7.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 3.363,00
5.0.7.4über 50.000 m³ 4.656,50
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem Zustand
 
 1. Eichung  
5.3.1.1Messwerkzeuge70,30
5.3.2.1Füllstandsmessgerät251,00
E 5.3-1 Ermäßigung
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer Wasser
 
 1. Eichung  
 Hinweise: 
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei Kraftstoffzapfanlagen
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
- bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
 
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.  
 Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
fende Messanlagen)
 
5.4.1.1über 20 l/min bis 100 l/min 177,50
5.4.1.2über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 245,00
5.4.1.3über 100 l/min bis 500 l/min 232,30
5.4.1.4über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 304,50
5.4.1.5für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 517,40
5.4.1.6für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 576,10
5.4.1.7für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten  
5.4.2.1bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
5.4.2.2über 100 l/min bis 500 l/min 420,40
5.4.2.3über 500 l/min bis 1.000 l/min 441,50
5.4.2.4über 1.000 l/min 505,80
 Schmierölmessanlagen 
5.4.3.1Schmierölmessanlagen < 20 l/min 119,90
 Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
 
5.4.5.1bis 500 l/min 574,70
5.4.5.2über 500 l/min 656,80
 Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-
sigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
 
5.4.5.3bis 100 l/min 356,90
5.4.5.4über 100 l/min bis 500 l/min 544,60
5.4.5.5über 500 l/min bis 1.000 l/min 915,00
5.4.5.6über 1.000 l/min bis 5.000 l/min 1.157,10
5.4.5.7über 5.000 l/min 1.939,50
5.4.6.1Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1 ...
bis 5.4.5 ...
aufgeführten
Gebührensätzen.
H 5.4-4 Hinweis:
Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... verwendete Bezeichnung „Volumen"
ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse" und die Volumeneinheit „l" ist als „kg" zu
lesen.
 
 Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)  
5.4.7.1bis 10 l/min 187,60
5.4.7.2über 10 l/min 211,10
 Ermäßigungen 
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5 ... von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
 
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
teren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
E 5.4-1 gewährt wird.
 
E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung
von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
 


SchlüsselzahlSachgebiet Höhe der
Gebühr in Euro
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ... oder der Schlüsselzahl
5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ...
oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
 
 1. Eichung  
H 5.5-1 Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben.
 
 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.1bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 21,00
5.5.1.2über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 29,30
5.5.1.3über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m³/h bis 50 m³/h 66,50
5.5.1.4über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m³/h bis 100 m³/h 151,50
 Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.5bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 13,00
5.5.1.6über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 17,60
 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.7bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 9,90
5.5.1.8über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 13,90
5.5.1.9Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
95,50
 2. Befundprüfung  
 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.6.1bis (Q3) = 16 bis 10 m³/h, pro Stück 95,50
(Festgebühr)
5.5.6.2über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m³/h bis 100 m³/h 303,10
(Festgebühr)
5.5.6.3über (Q3) = 160 über 100 m³/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase  
 1. Eichung von Volumengaszählern  
 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
 
 mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)  
5.6.1.1bis 10 m³/h 26,50
5.6.1.2über 10 m³/h bis 40 m³/h 71,30
5.6.1.3über 40 m³/h bis 100 m³/h 127,40
5.6.1.4über 100 m³/h bis 650 m³/h 264,70
5.6.1.5über 650 m³/h bis 2.500 m³/h 448,00
 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück  
5.6.1.6bis 10 m³/h 18,30
5.6.1.7über 10 m³/h bis 40 m³/h 30,50
 bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück  
5.6.1.8bis 10 m³/h 17,10
 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern  
 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
 
 mit einem maximalen Durchfluss  
5.6.1.9bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) 118,90
5.6.1.10über 10 m³/h, pro Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)  
5.6.8.1Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 1. Eichung  
 Teilgeräte 
 Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase  
 Temperatur-Mengenumwerter 
5.6.9.1Prüfung auf dem Prüfstand 158,50
5.6.9.2Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 445,70
 Zustands-Mengenumwerter 
5.6.9.3Prüfung auf dem Prüfstand 397,40
5.6.9.4Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 684,60
5.6.9.5nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten  
5.6.9.6ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 165,10
5.6.9.7für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 32,50
 2. Befundprüfung bei Teilgeräten  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität
 
 Hinweise: 
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
 
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler zu berechnen.
 
 Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern  
 Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
 
 Eichung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.1.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,10
6.0.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,30
 Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.2.1Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,80
 Eichung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.3.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 25,00
6.0.3.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 15,90
 Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.4.1Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 120,40
 Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern  
 Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung  
 je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
 
6.0.5.1bei messtechnischer Prüfung 14,20
6.0.5.2bei Funktionskontrolle 4,70
6.0.5.3Energieüberverbrauchsmesswerk14,20
 Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung
 
6.0.6.1Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
14,20
6.0.6.2Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
tisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
Anzeige, je Ausstattungsmerkmal
4,70
 Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen)
 
 Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ...
aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ... jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern  
6.0.7.1Messwandlerzähler42,60
 Befundprüfung bei Messwandlerzählern  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
 
 Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität  
6.5.1.1Stromwandlernach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
6.5.1.2Spannungswandlernach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität
 
6.6.1.1Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
 
 1. Eichung  
 Hinweise: 
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben.
 
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben.
 
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.
 
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
zahlen 7.3 ...
 
 Teilgeräte 
 Durchflusssensoren 
 bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp  
7.2.1.1bis 3 m³/h 62,20
7.2.1.2über 3 m³/h bis 10 m³/h 99,80
7.2.1.3über 10 m³/h bis 50 m³/h 201,70
 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück  
7.2.1.4bis 3 m³/h 45,80
7.2.1.5über 3 m³/h bis 10 m³/h 69,20
7.2.1.6über 10 m³/h bis 50 m³/h 146,60
 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
7.2.1.7bis 3 m³/h 38,80
7.2.1.8über 3 m³/h bis 10 m³/h 64,50
 Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
 
7.3.1.1elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 65,70
7.3.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 31,70
7.3.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 15,90
 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare)
 
7.3.2.1elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 194,20
7.3.2.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 96,80
 Temperaturfühlerpaar 
7.4.1.1Temperaturfühlerpaar59,30
7.4.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 31,10
7.4.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 15,90
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder
7.4 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
 
 1. Eichung  
H 8-1 Hinweis:
Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
 
 Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose
 
 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m³ oder
≥ 0,2 Prozent
 
 bei drei Prüfpunkten  
8.1.1.1erstes Stück 27,40
8.1.1.2jedes weitere Stück 19,10
8.1.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,60
 bei fünf Prüfpunkten  
8.1.2.1erstes Stück 38,20
8.1.2.2jedes weitere Stück 25,80
8.1.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 20,00
 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m³ oder
< 0,2 Prozent
 
 bei drei Prüfpunkten  
8.1.3.1erstes Stück 45,00
8.1.3.2jedes weitere Stück 29,90
8.1.3.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 19,10
 bei fünf Prüfpunkten  
8.1.4.1erstes Stück 54,90
8.1.4.2jedes weitere Stück 36,60
8.1.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 25,80
 Zusatzgebühren 
8.1.5.1andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 10,00
8.1.5.2jeder zusätzliche Prüfpunkt 9,20
8.1.5.3Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart
10,00
8.1.5.4ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 96,40
 Weitere Messgeräte  
8.1.6.1Pyknometer (ohne Skale) 117,70
8.1.6.2Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück 56,70
8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel) 128,90
8.4.1.1digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten 396,80
8.5.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 6,70
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ...
bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration
von anderen Medien als Flüssigkeiten
 
 1. Eichung  
 Getreideprober 
H 9.1-1 Hinweis:
Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestim-
mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
 
9.1.1.1Viertelliterprober149,80
9.1.1.2Literprober149,80
9.1.1.3ab dem vierten Stück 119,90
 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
 
9.2.1.1Prüfung des ersten Messgerätes 395,30
9.2.1.2vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle
128,60
H 9.2-1 Hinweis:
Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der Prüfsiebe ein.
 
9.2.1.3jede weitere Getreideart und Messzelle 39,00
E 9.2-1 Ermäßigung
Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine
Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
 
9.3.1.1Atemalkohol-Messgerät129,40
9.4.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,70
 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer)
 
H 9.5-1 Hinweis:
Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3 ... erhoben.
 
9.5.1.1vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 517,40
9.5.1.2vom zweiten Stück ab 362,20
9.5.1.3jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 32,50
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
den Gasen
 
 1. Eichung  
10.1.1.1Brennwertmessgerätenach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Mengenumwerter für Gas  
 Brennwertmengenumwerter 
10.2.1.1Prüfung am Gebrauchsort 684,60
10.4.1.1Gasbeschaffenheitsmessgerätenach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
 
 1. Eichung  
11.1.1.1Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 88,80
 Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal  
11.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
472,90
11.1.3.1Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
443,30
11.1.4.1Zeitbewertung Impuls 177,40
11.1.5.1C-bewerteter Spitzenschallpegel 177,40
11.1.6.1Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallex-
positionspegel)
266,00
11.1.7.1Taktmaximalpegel118,20
11.1.8.1AI-bewerteter Mittelungspegel 118,20
11.1.9.1Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 118,20
 Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen  
11.1.10.1akustische Prüfung eines Mikrofons 106,40
11.1.11.1je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 59,20
 Weiteres Messgerät  
11.2.1.1Schallkalibrator236,50
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
zahlen 11.1 ... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1 ... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr
 
 1. Eichung  
 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs
 
12.1.1.1Radlastmesser für Einzelradlast 125,50
12.1.1.2Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar 274,30
12.1.2.1Laser-Geschwindigkeitsmessgerät323,50
2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
12.1.2.2Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 99,80
12.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage452,80
12.1.4.1Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage608,00
12.1.5.1Radar-Geschwindigkeitsmessanlage504,50
12.1.5.2jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage
194,20
12.1.6.1Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage504,50
12.1.7.1Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten
 
12.1.8.1Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 181,10
12.1.9.1Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 482,20
12.1.9.2Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
erforderlich ist
258,80
 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß)
 
H 12.2-1 Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
 
12.2.1.1erstes Stück 110,30
12.2.1.2vom zweiten Stück 76,30
12.2.1.3in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 61,00
 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts  
H 12.2-2 Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
 
12.2.2.1erstes Stück 126,00
12.2.2.2vom zweiten Stück 84,80
12.2.2.3in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 67,80
E 12-1 Ermäßigung
Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
 
 Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.3.1.1Stoppuhren33,60
 Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen  
12.4.1.1Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 90,10
12.4.2.1Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess-
und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-
gesetzes)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.5.1.1Kfz-Abstandsmessgerät465,80
12.5.2.1Rotlichtüberwachungsanlage219,90
12.5.2.2Messstelle für Rotlichtüberwachung 581,80
12.5.2.3Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
lich ist
452,80
12.5.2.4Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
12.5.2.5Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf
einem Streckenabschnitt)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
12.5.3.1Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 83,30
 Zusatzgebühren 
12.6.1.1für Quittungsdrucker an Taxametern 14,10
12.6.1.2für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B.
WVZ-Rechner und Kameras
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 auf-
geführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ... (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
führte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ...,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung
 
 1. Eichung  
 Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
 
13.1.1.1Messgerätegrundgebühr142,30
13.1.1.2Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 64,80
13.1.1.3Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 15,50
13.1.1.4Stabdosimeter90,60
 Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des Luftkerma-Längenprodukts
 
13.1.2.1Diagnostikdosimeternach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis  
13.1.3.1Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Radioaktive Kontrollvorrichtungen  
13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter
84,20
13.3.1.2Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 107,30
13.3.1.3für jede pro Messposition durchgeführte Messung 26,00
 Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern  
13.4.1.1Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-
mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ...
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
licher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1 ... (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
 


SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
 II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
 Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer aufgrund von
Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung
 
 Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung
 
14.1.1.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
29,60
14.2.1.1Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
ren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los
280,20
14.2.1.2Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung, je Los
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
14.2.1.3Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen
von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der
Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung  
14.3.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
des Mess- und Eichgesetzes
1.331,60
14.3.1.2Ortsbegehungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
14.3.1.3Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 14.3.1.1
 Aktualisierung der Software  
14.4.1.1Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen
Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich-
gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich-
probenprüfung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
14.4.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
14.4.1.3Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Instandsetzer 
14.5.1.1Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In-
standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an
Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der
Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
14.5.1.2Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab-
satz 4 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
ordnung
 
15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1
Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
15.3.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
 
H 16.1-1 Hinweis:
Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
 
 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
 a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
 
 Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
 
 bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
 
16.1.1.1bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,60
16.1.1.2von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 332,00
16.1.1.3über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 362,90
 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los) von
 
16.1.2.1bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 214,30
16.1.2.2von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 242,70
16.1.2.3von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 365,10
 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-
probe (Gebühr je Los)
 
16.1.3.1bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 523,90
16.1.3.2von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 607,80
16.1.3.3über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 693,80
 Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.4.1bis zu acht Packungen 278,00
16.1.4.2von neun bis zu 13 Packungen 327,60
16.1.4.3von 14 bis zu 20 Packungen 356,30
 mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang  
16.1.5.1bis zu acht Packungen 319,90
16.1.5.2von neun bis zu 13 Packungen 419,10
16.1.5.3von 14 bis zu 20 Packungen 617,70
 b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung.
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertig-
packungsverordnung
 
16.2.1.1Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der
Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
 
 Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-
prüfung)
 
16.3.1.1bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten 94,10
16.3.1.2von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 102,50
16.3.1.3über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 134,80
 d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los)
124,40
 sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
 
16.4.2.1bis zu acht Verkaufseinheiten 155,30
16.4.2.2von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten 210,20
16.4.2.3von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 276,80
 2. Sonderfälle  
 a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen  
 aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
 
 Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von
 
16.5.1.1bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen 154,70
16.5.1.2von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen 183,70
16.5.1.3über 80 abgefüllten Maßbehältnissen 212,70
H 16.5-1 Hinweis:
Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
zahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
 
 bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
 
16.5.2.1in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 424,70
 b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24
der Fertigpackungsverordnung.
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung.
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der
Fertigpackungsverordnung
 
16.6.1.1sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
124,40
 sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
 
16.6.2.1bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 155,30
16.6.2.2von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 210,20
16.6.2.3von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,80
 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
 a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.7.1.1beim Hersteller 100,40
16.7.1.2in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.2.1Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 130,90
 c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von
anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
der Fertigpackungsverordnung
 
 Bestimmung (je Stichprobe)  
16.7.3.1des mittleren Stückgewichtes 55,20
16.7.3.2des mittleren Längengewichtes 65,50
16.7.3.3des mittleren Flächengewichtes 49,10
16.7.3.4der mittleren Feinheit von Garnen 130,90
16.7.3.5der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 130,90
 d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
16.7.4.1Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes  
16.8.1.1Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung der Leitung von Prüfstellen
 
 Hinweise: 
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine
Messgeräteart.
 
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
 
 Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-
ordnung
 
 für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von
 
17.1.1.1bis zu 4.000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen 3.292,10
17.1.1.2über 4.000 bis zu 10.000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4.389,50
17.1.1.3über 10.000 bis zu 50.000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5.486,90
17.1.1.4über 50.000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6.584,20
17.1.2.1Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
887,50
bis 1.774,90
17.1.2.2Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... bis 17.1.2.1  
17.1.3.1Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung
entsprechen
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
 
17.2.1.1Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung 404,00
17.2.1.2öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 211,60
 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen  
18.1.1.1Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung
25,80
18.2.1.1Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
werten)
88,00
18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr
als fünf Messwerten
Die Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 18.2.1.1
erhöht sich um
4,90 Euro
pro Messwert
 Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze  
 Hinweise: 
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2 ... sind die Kosten für Reise-
zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
stellen.
 
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse.
 
 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
 
19.1.1.1universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 166,60
19.1.1.2Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
117,30
19.1.1.3andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 92,70
 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
 
19.1.2.1universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 207,60
19.1.2.2Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
146,60
19.1.2.3andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 116,20